Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein – Az.: 5 LB 17/22 – Urteil vom 08.12.2022
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 13.03.2019 – 3. Kammer, Einzelrichter – geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollsteckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage.
Am 23. Juni 2017 überschritt die Fahrerin oder der Fahrer des auf die Klägerin zugelassenen Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen …-… … auf der … … in A-Stadt die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 27 km/h nach Abzug der Toleranz.
Der Beklagte übersandte der Klägerin daraufhin am 27. Juli 2017 einen Zeugenfragebogen und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme.
Zur weiteren Fahrerermittlung suchten Polizeibeamte am 30. August 2017 die Geschäftsadresse der Klägerin auf. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin teilte dort mit, sich mit der Bußgeldstelle in Verbindung setzen zu wollen.
Am 13. September 2017 übersandte der Beklagte der Klägerin erneut einen Zeugenfragebogen und wies auf den Ablauf der Verjährungsfrist hin.
Am 22. September 2017 um 17:34 Uhr teilte die Klägerin dem Beklagten per Fax mit, die Fahrzeugführerin sei Frau … …..
Mit Schreiben vom 26. September 2017 teilte der Beklagte der Klägerin mit, das eingeleitete Ordnungswidrigkeitsverfahren sei eingestellt worden, weil die Fahrerin bzw. der Fahrer des Fahrzeuges nicht habe festgestellt werden können. Er werde prüfen, ob der Klägerin als Halterin des Fahrzeuges auferlegt werde, ein Fahrtenbuch zu führen.
Mit Schreiben vom 2. November 2017 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die Auferlegung eines Fahrtenbuchs gemäß § 31a StVZO beabsichtigt sei und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme.
Mit Schreiben vom 9. November 2017 trug die Klägerin vor, es sei unrichtig, dass die Fahrzeugführerin nicht habe ermittelt werden können. Sie habe dem Beklagten mit Schreiben vom 22. September 2017 die Fahrerin namentlich genannt. Die Voraussetzungen des § 31a StVZO seien nicht erfüllt.
Mit Ordnungsverfügung vom 14. November 2017 ordnet[…]