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Rechtsanwälte Kotz GbR

Testament: Formunwirksamkeit wg. Unterschrift; Schlusserben

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 OLG Celle
Az.: 6 W 85/02
Beschluss am 19.07.2002
Vorinstanzen: Landgericht Lüneburg – Az.: 3 T 27/02 ~ Amtsgericht Lüneburg – Az.: 22 VI 1353/01

In der Nachlasssache hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 vom 8. Juli 2002 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 20. Juni 2002 am 19. Juli 2002 beschlossen:
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen. Beschwerdewert: 73.139,31 Euro (= 143.048,05 DM)
Die Festsetzung des Beschwerdewerts in dem angefochtenen Beschluss wird in „73.139,31″ Euro geändert.

Gründe
Die weitere Beschwerde ist unbegründet (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG).
Das Landgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass den Beteiligten zu 1 und 2 der von diesen beantragte Erbschein nicht zu erteilen war, da es an einer formwirksamen Erbeinsetzung fehlt.
1. Zunächst enthält das gemeinschaftliche Testament der Erblasserin und ihres vorverstorbenen Ehemannes ####### vom 25. Mai 1975 keine wirksame Einsetzung der Beteiligten zu 1 und 2 als Schlusserben, da es am Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift gem. § 2247 Abs. 1, § 2267 BGB fehlt. Die Erblasserin und ihr Ehemann haben sich in diesem Testament zunächst gegenseitig als Erben eingesetzt und diese Verfügung sodann unterschrieben. Erst unterhalb dieser Unterschrift erfolgte sodann auf demselben Blatt die Einsetzung der Beteiligten zu 1 und 2 als Erben des Letztversterbenden. Diese Schlusserbeneinsetzung ist nicht gesondert unterschrieben.
Gem. § 2247 Abs. 1 BGB muss indessen die Unterschrift am Schluss des Textes stehen. Sinn und Zweck dieser vom Gesetz ausdrücklich geforderten Unterschrift ist es, die Identifikation des Erblassers zu ermöglichen, die Übernahme der Verantwortung für den darüber stehenden Text zu dokumentieren sowie den Urkundentext räumlich abzuschließen (OLG Hamm FamRZ 1986, 728). Eine „Oberschrift“ genügt also gerade nicht (vgl. BGHZ 113, 48, 51; NJW 1992, 829, 830). Hieraus folgt, dass Ergänzungen oder Änderungen, die sich auf demselben Blatt befinden, auf dem auch das Testament niederge[…]


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