AG Villingen-Schwenningen – Az.: 7 C 262/17 – Urteil vom 30.01.2018
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.218,09 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem behaupteten Verkehrsunfall, welcher sich am 27.02.2016 auf der Bundesstraße 33 zwischen Villingen-Schwenningen und Bad Dürrheim ereignet haben soll.
Der Kläger ist Eigentümer und Halter des Pkw VW Passat, der bereits im Jahr 2013 an der Frontmaske beschädigt wurde. Mit der Beklagten bestand zum Zeitpunkt des behaupteten streitgegenständlichen Unfallereignisses ein Vertragsverhältnis in Form einer „Teilkaskoversicherung“. Der Versicherungsschutz des Teilkaskovertrags ist in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen auf Haarwildschäden begrenzt.
Der Kläger meldete der Beklagten einen Wildschaden. Nach Begutachtung des Fahrzeugs durch einen eigenen Gutachter der Beklagten, lehnte diese die Regulierung des Schadens ab.
Der Kläger behauptet, der Vorschaden von 2013 an der Stoßstange sei vollständig fachgerecht repariert worden, sodass es zum Unfallzeitpunkt keinen „Altschaden“ gegeben habe. Der bei der Beklagten geltend gemachte Schaden sei allein auf eine Kollision mit einem Hasen zurückzuführen. Diese sei zustande gekommen, obwohl er dem die B33 überquerenden Hasen auszuweichen versucht habe.
Der Kläger ist der Ansicht, eine Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die den Versicherungsschutz auf Haarwildschäden beschränke, sei überraschend und damit unwirksam.
Der Kläger beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.218,09 € zuzüglich jährlicher Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 16.04.2016 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 201,17 € vorgerichtliche Anwaltskosten zuzüglich jährlicher Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlage[…]