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Rechtsanwälte Kotz GbR

Dienstleistungen als Teil der Miete – Wegfall und Mietanpassung

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LG Gießen – Az.: 7 T 349/22 – Beschluss vom 08.12.2022

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gießen vom 21.10.2022 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Beschwerdewert: 1.655,15 Euro
Gründe:
I.

Nach Erledigung des Rechtsstreits streiten die Parteien über die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO.

Im Wohnraummietvertrag vom 20.09.2021 vereinbarten die Parteien unter § 17: „Als Gegenleistung für die niedrige Miete wird vereinbart: das Treppenhaus sowie die Kellerräume nach Bedarf (mindestens einmal monatlich) zu wischen, die anfallende Wäsche (ca. zwei Ladungen pro Woche) zu waschen und zu trocknen, kleinere Hilfen im täglichen Leben des Vermieters, die dieser nicht mehr selber wahrnehmen kann, zu erledigen, den Garten zu pflegen, den Laufweg je nach Witterung zu räumen und die Mülltonnen rechtzeitig zur Leerung raus und nach der Leerung wieder rein zu stellen. Sollte eine dieser Gegenleistungen entfallen, so muss neu über die Miethöhe verhandelt werden“.

Der Beklagte zog am 15.10.2021 in die streitgegenständliche Wohnung ein.

Nach einem Sturz am 15.01.2022 und einem anschließenden Krankenhausaufenthalt entschied sich der Kläger, fortan in einem Seniorenheim zu leben.

(Symbolfoto: CravenA/Shutterstock.com)

Am 07.03.2022 ließ der Kläger dem Beklagten einen neuen Mietvertrag übermitteln. Der Beklagte lehnte die Vertragsänderung ab. Mit Schreiben vom 30.03.2022 erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten die Kündigung zum 31.03.2022, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Die Verpflichtungen aus § 17 des Mietvertrages würden zukünftig wegen des Umzugs in ein Seniorenheim dauerhaft wegfallen. Sollte der Mietvertrag vom 07.03.2022 nicht zustande kommen, solle der Beklagte die Wohnung bis zum 30.04.2022 räumen.

Die Gartenpflege erledigte der Beklagte entgegen der Verpflichtung aus § 17 des Mietvertrags nicht.

Mit der Klageschrift vom 22.07.2022 begehrte der Kläger als Vermieter vom Beklagten als Mieter die Räumung und Herausgabe von Mieträumen und anteilig überlassenen Gemeinschaftsräumen eines Wohnhauses in Gießen.

Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm ein Kündigungsrecht zustü[…]


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