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Gas- und Stromliefervertrag – Anspruchsentstehung nach Rechnungsstellung

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AG Bad Segeberg
Az: 17a C 78/11
Urteil vom 01.12.2011

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.071,46 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 978,66 € seit dem 30.10.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 978,66 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung für die Belieferung eines Objekts in … mit Strom und Gas.
Zwischen den Parteien bestand ein Versorgungsvertrag über die Lieferung von Strom und Gas für ein Objekt unter der Anschrift … in ….
Mit Schreiben vom 24.09.2007 rechnete die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Betrag in Höhe von 978,66 € ab, wobei ein Betrag in Höhe von 598,69 € auf den Strom- und ein Betrag in Höhe von 2.406,97 € auf den Gasverbrauch in dem Verbrauchszeitraum 22.10.2005 bis 31.10.2006 entfiel. Unter Abzug der hierauf von der Beklagten geleisteten Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 2.027,00 € errechnete die Klägerin einen Betrag in Höhe von 978,66 €. In dem Schreiben vom 24.09.2007 heißt es u.a.: „… Ersetzt Ihre Schlussrechnung … vom 05.12.2006… Bitte begleichen Sie unsere Forderung in Höhe von 978,66 EUR bis zum 09.10.2007 unter Angabe Ihrer Vertragskontonummer…“. Wegen der weiteren Einzelheiten über den Inhalt des Schreibens wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage K 2, Bl. 21-23 d.A.).
Mit Schreiben vom 26.10.2008 und vom 05.02.2009 mahnte die Klägerin bei der Beklagten die Zahlung des Rechnungsbetrages vergeblich an. In der Folgezeit beauftragte die Klägerin ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Geltendmachung der Forderung. Wegen der Einzelheiten über den Inhalt des Schreibens der Klägervertreter vom 09.11.2009 w[…]


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