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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigungsschutzklage gegen GmbH & Co. KG

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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Az: 2 Sa 463/09
Urteil vom 02.03.2010

In dem Rechtsstreit hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die mündliche Verhandlung vom 02.03.2010 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 21.10.2009 – 3 Ca 1095 d/09 – abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 28.07.2009, zugegangen am 29.07.2009, nicht aufgelöst worden ist.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer fristlosen Kündigung.
Der Kläger ist 37 Jahre alt und Meister für das Handwerk des Gas- und Wasserinstallateurs. Er schloss mit Datum vom 18.05.2009 einen schriftlichen Arbeitsvertrag (Blatt 5 ff. d.A.) mit der Firma „R.“. Danach sollte er die technische Leitung übernehmen, als Meister bei der zuständigen Handwerkskammer eingetragen werden und als Ausbilder fungieren. Mit Schreiben vom 22.07.2009 sprach der Kläger eine Eigenkündigung aus unter Einhaltung der arbeitsvertraglich für die 6-monatige Probefrist vereinbarten Kündigungsfrist von 2 Wochen. Am 28.07.2009 rief der Kläger bei seiner Arbeitgeberin an und teilte dort mit, er sei arbeitsunfähig erkrankt und werde einen Arzt aufsuchen. Der behandelnde Hausarzt stellte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den 28.07.2009 aus (Bl. 11 d.A.) und überwies den Kläger zu einem Hals-Nasen-Ohren-Arzt, wo weitere Untersuchungen stattfanden. Am 29.07.2009 ging dem Kläger eine fristlose Kündigung zu (Bl. 10 d.A.), die damit begründet wurde, der Kläger sei wie angekündigt am 28.07.2009 krank geworden und der Arbeit fern geblieben. Das Kündigungsschreiben ist auf einem Firmenbogen der Firma R. verfasst. Mit der am 04.08.2009 beim Arbeitsgericht Neumünster eingegangenen Klage, der eine Ablichtung des Kündigungsschreibens beigefügt war, hat der Kläger die fristlose Kündigung angegriffen. Dabei hat er die Beklagte wie folgt bezeichnet: „Firma R., endvertreten durch den Geschäftsführer Herrn O. G., G.-Str., ….. N.“ Auf Hinweis der Beklagten mit Schriftsatz vom 21.08.2009 (Bl. 19 d.A.), d[…]


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