VG Gelsenkirchen – Az.: 7 L 103/18 – Beschluss vom 29.01.2018
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
1. Der sinngemäße Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 11782/17 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. November 2017 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zulässig, aber unbegründet.
Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, erweist sich bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, der sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen Folgendes auszuführen:
Die streitgegenständliche Verfügung ist nach summarischer Prüfung formell rechtmäßig, da eine – vom Antragsteller wegen verspäteten Zugangs des Anhörungsschreibens und wegen der behördlichen Entscheidung vor Ablauf der Anhörungsfrist behauptete – fehlende Anhörung jedenfalls nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) geheilt wäre. Mit seiner Klage- und Antragserwiderung gibt der Antragsgegner durch eine dezidierte Auseinandersetzung mit den Argumenten des Antragstellers in dessen Antrags- und Klageschrift zu erkennen, dass er seine Verfügung unter Berücksichtigung der genannten Argumente kritisch überdacht hat, aber dennoch an der Untersagungsverfügung festhält.
Die Entziehungsverfügung ist nach summarischer Prüfung auch materiell rechtmäßig. Der Antragsteller hat sich gemäß § 11 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV – i. V. m. Ziffer 9.2 der Anlage 4 zur FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist im Fall der gelegentlichen Einnahme von Cannabis die Kraftfahreignung in der Regel zu verneinen, wenn zwischen Konsum und Fahren nicht getrennt wird. Das ist hier der Fall.
Maßgeblich ist insofern, dass der Antragsteller am 16. Juli 2017 gegen 0:40 Uhr unter Cannabiseinfluss ein Fahrzeug geführt hat. Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin des Un[…]