VG Würzburg – Az.: W 5 S 21.463 – Beschluss vom 10.05.2021
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Aufwendungen selbst.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
1.
Der Antragsteller wendet sich als Eigentümer des mit seinem Wohnhaus bebauten Grundstücks Fl.Nr. …1 der Gemarkung K………… (……, 97… O………) gegen ein Bauvorhaben der Beigeladenen auf dem nördlich angrenzenden Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung K………… (…… und …a, 97… O………), die Erweiterung eines bestehenden Wohnhauses um zwei zusätzliche Wohneinheiten. Der Antragsteller ist zudem Eigentümer der Grundstücke Fl.Nrn. …8/2 und …1/1 der Gemarkung K…………, auf dem Teile der Zufahrt zum Baugrundstück erfolgen; für diese Grundstücke ist im Grundbuch zugunsten des Baugrundstücks jeweils ein Wegeerrichtungs-, Begehungs- und Fahrtrecht eingeräumt. Das Baugrundstück der Beigeladenen und das Nachbargrundstück des Antragstellers liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Teilgebiet nördlich der B 13“ i.d.F. vom 15. Dezember 1977, der dort ein allgemeines Wohngebiet festsetzt.
Mit Bauantrag vom 15. Juli 2020 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau und die Erweiterung des auf dem Baugrundstück bestehenden Gebäudekomplexes, der über insgesamt fünf Wohneinheiten und sieben Stellplätze verfügt, um zwei zusätzliche Wohneinheiten mit je einem Stellplatz. Beantragt wurden außerdem Befreiungen von der maximalen Traufhöhe (im Mittel ca. 6,80 m statt 6,00 m) und der maximalen Abgrabungshöhe (ca. 2,50 m statt 1,00 m).
Die Gemeinde O……… erteilte mit Stellungnahme vom 29. Juni 2020 das gemeindliche Einvernehmen.
Der Antragstellerbevollmächtigte erhob im Verlauf des Verwaltungsverfahrens Nachbareinwendungen gegen das Vorhaben und äußerte Bedenken an der Erschließung, an der Gebietserhaltung und an der Einhaltung denkmalschutzrechtlicher Belange.
2.
Mit Bescheid vom 26. Februar 2021 genehmigte das Landratsamt Würzburg das Bauvorhaben unter Erteilung der beantragten Befreiungen bezüglich der Traufhöhe und der Geländeveränderungen. In den Gründen wurde u.a. ausgeführt, dass Art und Maß der baulichen Nutzung ebenso wie die Baugrenzen eingehalten würden. Die beantragten Befreiungen könnten in Ausübung des nach § 31 Abs. 2 BauGB eingeräumten Ermessens erteilt werden. Die Rechte der Nachbarschaft seien hierdur[…]