KG Berlin – Az.: 3 Ws (B) 11/18 – 122 Ss 2/18 – Beschluss vom 26.01.2018
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 23. Oktober 2017 wird verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Tiergarten hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 31 km/h in Tateinheit mit der Nichtanlegung des vorgeschriebenen Sicherheitsgurtes während der Fahrt gemäß §§ 21a Abs. 1 Satz 1, 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 (zu ergänzen: Abschnitt 7.) lfd. Nr. 49 (Zeichen 274), 49 Abs. 1 Nr. 20a und Abs. 3 Nr. 4 StVO i.V.m. § 1 Abs. 1 und 2, 3 Abs. 5 (zu ergänzen: Anlage (zu § 1 Abs. 1), Abschnitt I., lfd. Nr. 11.3, Anhang (zu Nr. 11 der Anlage)) Tabelle 1 (zu ergänzen: Buchst. c), lfd. Nr. 11.3.6 BKatV i.V.m. § 24 Abs. 1 StVG zu einer Geldbuße von 210,00 Euro verurteilt, ein Fahrverbot gemäß § 25 Abs. 1 StVG von einem Monat verhängt und diesbezüglich eine Wirksamkeitsbestimmung gemäß § 25 Abs. 2a StVG getroffen.
Die Urteilsgründe weisen Folgendes aus: Das Fahreignungsregister enthielt am 6. Dezember 2016 zwei Eintragungen für den Betroffenen. Zum einen verhängte der Polizeipräsident in Berlin gegen den Betroffenen mit seit dem 5. Juni 2014 rechtskräftigem Bußgeldbescheid vom 9. Mai 2014 gegen ihn wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 31 km/h in Tateinheit mit Benutzen eines Mobiltelefons während des Führens von Kraftfahrzeugen ein Bußgeld von 300,00 Euro sowie ein Fahrverbot von einem Monat. Zum anderen verurteilte ihn das Amtsgericht Nauen am 9. September 2015, rechtskräftig seit dem 17. Februar 2016, wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h zu einer Geldbuße von 100,00 Euro.
Zum Sachverhalt stellte das Amtsgericht Tiergarten fest, dass der Betroffene am 1. Dezember 2016 um 23:05 Uhr mit einem Pkw des Fabrikats VW die Bundesautobahn 100 Nord u.a. an der Anschlussstelle K-Damm vor der K-Brücke anstelle der dort gemäß dem Verkehrszeichen Nr. 274 ausgewiesenen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h mit einer Geschwindigkeit von 91 km/h befuhr, ohne dabei den vorgeschriebenen Sicherheitsgurt angelegt zu haben, und dass er beides bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen.
Zu Beweiswürdigung, soweit sie sich auf die Fahrereigenscha[…]