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Rechtsanwälte Kotz GbR

Geschwindigkeitsüberschreitung in Siegen in Höhe von 26 km/h

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Vorgeworfener Verstoß:

Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 26 km/h

Geldbuße in Höhe von 100 EUR


System zur Messung:

Traffipax TPH-S mit Smart Camera IV


Bearbeitende Behörde:

Kreis Siegen-Wittgenstein


Datum:

06.11.2017


Sachverhalt & Ergebnis
Unserem Mandanten wurde in diesem Fall vom Kreis Siegen-Wittgenstein vorgeworfen, am 06.11.2017 in Siegen auf der L562, Leimbachstraße, Höhe Stadion, in Fahrtrichtung Stadtmitte die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften von 50 km/h um 26 km/h überschritten zu haben. Es wurde eine Geldbuße in Höhe von 100 EUR verhängt. Die Messung erfolgte mittels des Traffipax TPH-S mit Smart Camera IV.

Eine standardisierte Geschwindigkeitsmessung und verwertbare Geschwindigkeitsmessung mit dem Geschwindigkeitsmessgerät Traffipax liegt nicht vor:

wenn die Koaxialkabel-Schleifen der Traffipax – Geschwindigkeitsmessanlage nicht gesondert alle 6 Monate auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft wurden. Ohne gültige Prüfung, die gesondert bescheinigt wird, kann eine einwandfreie Funktion oder ein vorschriftgemäßer Schleifenabstand der Messanlage nicht garantiert werden.
wenn zu Beginn der Geschwindigkeitsmessung keine Kalibrierungsfotos gefertigt wurden. Durch den Kalibrierungstest wird u.a. die richtige Übertragung und Einblendung der Daten auf dem Negativfilm überprüft, die sonst nicht garantiert werden kann.
wenn der Messfilm Leerfotos oder sonstige Auffälligkeiten aufweist. Bei Traffipax – Geschwindigkeitsmessanlagen darf nur ein bestimmter Anteil aller Messungen während des Messbetriebs annulliert werden. Die diesbezügliche Annullierungsrate wird am Ende jeden Negativfilms entsprechend eingeblendet. Liegt die Annullierungsrate über 20%, ist davon auszugehen, dass die Geschwindigkeitsmessanlage nicht ordnungsgemäß gearbeitet hat.
wenn das Geschwindigkeitsmessgerät nicht ordnungsgemäß geeicht war bzw. die Eichmarken zum Messzeitpunkt beschädigt waren. Die Eichplomben der Kamera müssen bei Einsetzung und Herausnahme des Messfilms in einem ordnungsgemäßen und unversehrten Zustand sein. Zudem muss vom Film-Entnehmer überprüft werden,[…]


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