ArbG Düsseldorf – Az.: 3 Ca 4849/17 – Urteil vom 24.01.2018
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.093,13 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.08.2017 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger bei jeder auf die vorgenannte Schuld erfolgenden Zahlung eine Abrechnung zu erteilen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 1/5, der Kläger zu 4/5.
5. Der Streitwert wird auf 9.282,06 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Berechnung einer Sozialplanabfindung.
Der Kläger war vom 17. April 1990 bis zum 31. Juli 2017 bei der Beklagten als Abteilungsleiter beschäftigt und Mitglied des Betriebsrats. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund betriebsbedingter Kündigung der Beklagten wegen der Schließung des Betriebes.
Am 21. Dezember 2016 vereinbarten die Betriebsparteien einen Interessenausgleich [Bl. 83 d. A.] und einen Sozialplan [Bl. 84R d. A.], welcher u.a. die Zahlung einer Abfindungssumme vorsieht.
Der Sozialplan enthält diesbezüglich folgende Regelungen:
„§ 3 Leistungen bei Kündigung
Mitarbeiter mit mindestens einem Jahr Betriebszugehörigkeit, die betriebsbedingt gekündigt werden, haben Anspruch auf eine Abfindung, die sich aus der nachfolgenden Formel ergibt:
Höhe der Abfindung = Dauer der Betriebszugehörigkeit x Bruttomonatsentgelt x Faktor
Mitarbeiter bis zum 60. Lebensjahr: Faktor 0,375
(…)“
In § 4 des Sozialplans wird das für die Berechnung zu Grunde zu legende Bruttomonatsentgelt wie folgt definiert:
„§ 4 Bruttomonatsentgelt / Berechnungsgrundlage
(Symbolfoto: Bildagentur Zoonar GmbH/Shutterstock.com)
a) bei in Vollzeit tätigen Angestellten das regelmäßige Bruttomonatsgehalt auf Basis der tariflichen regulären Arbeitszeit zum Zeitpunkt 31.12.2016 bzw. das vereinbarte Bruttomonatsgehalt (Monatsbasis) der Rentenversicherung zum o.g. Termin. Mitarbeiter in Teilzeit werden anteilig berechnet.
b) Bei in Vollzeit tätigen gewerblichen Mitarbeitern das 169-fache des sich aus der Eingruppierung ergebenden Tarifstundenlohns zum o.g. Zeitpunkt inkl. Übertariflicher Zulagen und den sogenannten Besitzstandszulagen. Mita[…]