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Nachzahlung ungarischer Mautgebühren – internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte

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Nachforderung ungarischer Mautgebühren: Zuständigkeit und Interpretation
Die Frage der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte bei der Nachforderung ungarischer Mautgebühren wurde in einem Fall vor dem AG München (Az.: 191 C 8294/19) am 03.04.2020 verhandelt. Im Kern ging es um die Interpretation und Anwendung ungarischen Rechts in Deutschland.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 191 C 8294/19 >>>

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Die Mautverstöße und Forderungen
Ein Fahrzeug wurde bei der Nutzung von ungarischen Straßen an zwei verschiedenen Tagen ohne gültige Vignette erwischt. Obwohl für den zweiten Tag später eine Vignette erworben wurde, erfolgte der Kauf nach der Feststellung des Mautverstoßes. Die Klägerin, gestützt auf die ungarische Mautverordnung, forderte von der Beklagten zweimal eine erhöhte Zusatzgebühr sowie zusätzliche Rechtsverfolgungskosten.
Ungarisches Recht in deutschem Gericht
Das Gericht stellte fest, dass die ungarische Mautpflicht und die daraus resultierenden Forderungen zivilrechtlicher Natur sind. Ungarn hat sich für eine zivilrechtliche Regelung entschieden, bei der sowohl die Straßennutzung als auch die Konsequenzen einer nicht genehmigten Nutzung zivilrechtlich geregelt sind. Die Beklagte hat diese Interpretation des ungarischen Rechts nicht bestritten.
Vertragsverhältnis und Haftung
Ein zentrales Thema war die Frage, ob ein Vertragsverhältnis entsteht, wenn ein Fahrzeugnutzer eine Vignette kauft. Das Gericht stellte fest, dass die ungarische Regelung nicht von einem Vertrag spricht, sondern von einer „Benutzung“. Es wurde argumentiert, dass es fiktiv wäre, einen Nutzungsvertrag mit dem Fahrzeughalter anzunehmen, insbesondere da nur der Halter, nicht der Fahrer, für Mautverstöße haftet.
Bewertung der Forderungen
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Klage nur teilweise begründet war. Während einige der Forderungen, wie die erhöhte Nachgebühr, als pauschaler Schadensersatz angesehen wurden, wurden andere, insbesondere die Rechtsverfolgungskosten, gekürzt. Das Gericht betonte, dass es das ausländische Recht anwenden muss und keine Inhaltskontrolle über die Angemessenheit dieser Beträge durchführen kann.
Schlussbemerkungen
Die Entscheidung beleuchtet die Komplexität grenzüberschreitender Rechtsfragen und die Herausforderungen, die sich aus der Anwendung ausländischen Rechts in Deutschland ergeben. Es zeigt auch die Notwendigkeit, die spezifischen Regelungen und Interpretatio[…]


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