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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unwirksamkeit von ordentlicher Mietvertragskündigung bei Schonfristzahlung

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Mietrechtsstreit: Vermieterin verliert vor Gericht.

Im Mietrechtsstreit zwischen einer Vermieterin und ihren Mietern hat die Vermieterin vor Gericht verloren. Die Klägerin hatte aufgrund von Mietrückständen das Mietverhältnis außerordentlich und fristlos gekündigt und hilfsweise ordentlich zum 31.03.2022 gekündigt. Die Miete war aber vor Rechtshängigkeit des Räumungsrechtsstreits vollständig beglichen worden. Eine hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs kann nach Ansicht des Gerichts bei rechtzeitiger Schonfristzahlung des Mieters unwirksam sein. Die Vermieterin hatte kein berechtigtes Interesse an der Kündigung im Sinne des Gesetzes, da die Pflichtverletzung der Mieter nicht erheblich war. Der Vermieterin steht somit kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Die Beklagten müssen die Wohnung nicht räumen und herausgeben.

Hintergrund: Die Beklagten waren Mieter einer Wohnung, die die Klägerin erworben hatte. Durch ein Versehen überwiesen die Beklagten die Miete auf das Konto der Voreigentümerin. Die Klägerin hatte aufgrund der fehlenden Mietzahlungen das Mietverhältnis gekündigt. Die Beklagten leisteten die Zahlungen jedoch nach und es gab somit keine offenen Mieten mehr. Die Vermieterin hatte dennoch auf die Kündigung bestanden und wollte die Mieter aus der Wohnung räumen lassen. Das Gericht sah hier jedoch keine Grundlage und wies die Klage ab.

AG Schwandorf – Az.: 2 C 216/22 – Urteil vom 08.08.2022

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 7.236,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Wohnungsräumung in Anspruch.

Die Klägerin ist Eigentümerin der von den Beklagten gemieteten Wohnung in … sowie des von den Beklagten genutzten Kellerraums.

Die Beklagten schlossen mit der … den streitgegenständlichen Mietvertrag vom 19.04.2018. Deren Rechtsnachfolgerin war ab Mitte Januar 2019 die …. Vereinbart wurde eine Grundmiete von 603,00 € und eine monatliche Betriebskostenvorauszahlung von 160,00 €.

Seit dem 01.12.2020 ist die Klägerin Eigentümerin der von den Beklagten bewohnten Wohn[…]


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