Amtsgericht Aachen, Az.: 120 C 343/16, Urteil vom 29.06.2017
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis aus dem Bausparvertrag Nr. XXXXXX XX vom 04.09.2006 durch die Kündigung der Beklagten vom 26.09.2016 nicht beendet worden ist.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
T a t b e s t a n d
Bausparvertrag
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung des Bausparvertrages.
Die Parteien schlossen am 04.09.2006 einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme in Höhe von 10.000,00 €. Die vereinbarte Garantieverzinsung beträgt 1,5 % p.a. zuzüglich Bonuszinsen. Der Darlehenszins wurde auf 4,0 % festgelegt. Vertragsbestandteil waren des Weiteren die Allgemeinen Bausparbedingung der Beklagten. Mit Schreiben vom 26.09.2016 erklärte die Beklagte gegenüber den Klägern die Kündigung des Bausparvertrags zum 31.12.2016. Unter dem 31.12.2016 wies der Bausparkontostand einen Betrag in Höhe von 9.179,87 € auf. Der Bonusanspruch belief sich auf 1.078,40 €.
Die Kläger sind der Ansicht, die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung sei nicht rechtes. Insbesondere liege keine Vollbesparung vor, da der Zinsbonus nicht zu dem Gutachten hinzuaddiert werden dürfe. Maßgeblich für die Ermittlung des Bausparguthabens sei allein das Guthaben ohne Zinsbonus.
Die Kläger beantragen, festzustellen, dass das Vertragsverhältnis aus dem Bausparvertrag Nr. XXXXXX XX vom 04.09.2006 durch die Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 26.09.2016 nicht beendet wurde.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen
Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei zur Kündigung nach § 488 Abs. 3 BGB berechtigt gewesen, da die Bausparsumme durch Hinzurechnen des Zinsbonus erreicht worden sei. Des Weiteren sei es bei vernünftiger Betrachtung nicht vorstellb[…]