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Rechtsanwälte Kotz GbR

Brandschaden – Anspruch auf Schadensersatz gegenüber Bezirksschornsteinfeger

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LG Bonn – Az.: 1 O 255/17 – Urteil vom 31.01.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil wird gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags für vorläufig vollstreckbar erklärt.

Der Streitwert wird auf 119.165,26 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Ersatz eines Brandschadens aus übergegangenem Recht im Wege der Amtshaftung in Anspruch.

Die Klägerin ist die Wohngebäudeversichererin der in C wohnhaften Frau U2 (im Folgenden Versicherungsnehmerin) und die Hausratversichererin des Sohnes der Versicherungsnehmerin, Herrn U, und dessen Ehefrau D. Die Versicherungsnehmerin ist Eigentümerin des Grundstücks X-Pfad in S, das mit einem Mehrfamilienhaus mit drei Wohneinheiten bebaut ist, davon zwei im Erdgeschoss und  eine im Obergeschoss. Die Wohneinheit im Obergeschoss wird von dem Sohn der Versicherungsnehmerin und dessen Ehefrau aufgrund eines Mietvertrags mit der Versicherungsnehmerin bewohnt. Eine der beiden Wohneinheiten im Erdgeschoss ist seit dem Jahr 2013 unbewohnt und nur über einen separaten Hauseingang zu betreten. In dem Mehrfamilienhaus befinden sich insgesamt vier Feuerstätten, und zwar eine Feststoffheizung, eine Abluftküche und zwei Kaminöfen. Einer dieser Kaminöfen (nachfolgend: der streitgegenständliche Kaminofen) wurde im Jahr 1983 errichtet und befindet sich in der unbewohnten Wohneinheit. Die Abluft von diesem Kaminofen wird durch einen Schornstein über das Dach des Hauses abgeführt. Der Schornstein ist von der Straße vor dem Haus aus sichtbar.

(Symbolfoto: Vastram/Shutterstock.com)

Am 06.05.2015 gegen 18:15 Uhr wurde der streitgegenständliche Kaminofen von dem Sohn der Versicherungsnehmerin mit Spanplatten befeuert. Ob auch Tapetenreste verfeuert wurden, ist streitig. Unstreitig schlugen nach etwa einer dreiviertel Stunde Flammen zur Seite und nach oben aus dem Kamin und verursachten einen Zimmerbrand. Der Brand wurde durch die Feuerwehr gelöscht und führte zu erheblichen Beschädigungen an Gebäude und Hausrat. Wegen der Folgen des Brandes an Gebäude und Hausrat erhielt der Sohne der Versicherungsnehmerin, an den die Versicherungsnehmerin ihre e[…]


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