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Zahnarzthaftung – Verwendung von Titan-Implantaten gegen Patientenwillen

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 12 U 173/20 – Beschluss vom 27.05.2021

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das am 8. Juli 2020 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az. 11 O 144/15, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen des Vorwurfs von Behandlungsfehlern, u.a. einer Behandlung entgegen ihres ausdrücklich erklärten Wunsches auf den Verzicht von der Verwendung von Metall beim Einsatz von Zahnimplantaten auf Rückzahlung des an den Beklagten gezahlten Zahnarzthonorars, auf die Zahlung von Schmerzensgeld und auf Feststellung einer Ersatzpflicht für zukünftige Schäden in Anspruch. Die Klägerin befand sich in der Zeit von Juni 2010 bis zum 10. Oktober 2011 in zahnärztlicher Behandlung bei dem Beklagten. In der Zeit vom 21. Oktober 2010 bis zum 10. Oktober 2011 entfernte der Beklagte zunächst zwei kariöse Zähne (Zahn 26 und 27) und nahm sodann nach Augmentation des Kieferkammes mit körperfremdem Material die Implantation von zwei Backenzähnen (Zahn 25 und 26) im linken Oberkiefer der Klägerin vor. Bei den Implantaten handelte es sich um zwei Ankylos-Implantate, die ausschließlich aus Titan bestehen und mit Vollkeramikabutments und Vollkeramikkronen versorgt wurden.

(Symbolfoto: wutzkohphoto /Shutterstock.com)

Die Klägerin hat Behandlungsfehler des Beklagten behauptet und vorgetragen, dass sie ausdrücklich gewünscht habe, dass kein weiteres Metall in den Kiefer eingesetzt werde, weil sie bereits zuvor unter elektrisierenden Schmerzen gelitten habe. Diesen Wunsch habe sie auch in zwei Briefen vom 1. Juli 2010 und vom 15. September 2010 an den Beklagten zum Ausdruck gebracht, wobei der Beklagte den Erhalt dieser beiden Schreiben in Abrede stellt. Entgegen dieses ausdrücklichen Wunsches habe der Beklagte Implantate mit Titan verwendet. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrages wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 Euro, weitere 5[…]


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