Bundesarbeitsgericht
Az: 10 AZR 15/08
Urteil vom 10.12.2008
In Sachen hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 10. Dezember 2008 für Recht erkannt:
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 24. September 2007 – 14 Sa 539/07 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz nur noch über einen Anspruch auf anteiliges Weihnachtsgeld für das Jahr 2006.
Der Kläger war bei der Beklagten seit 1. März 1999 als Diplomgeograf beschäftigt. Zum Weihnachtsgeldanspruch heißt es in § 6 des Arbeitsvertrags:
„Als freiwillige Leistung – ohne jeden Rechtsanspruch – wird in Abhängigkeit von der Geschäftslage und der persönlichen Leistung im November festgelegt, ob und in welcher Höhe Herr …. ein Weihnachtsgeld gezahlt wird.
Auch bei wiederholter Zahlung besteht hierauf kein Rechtsanspruch.
Herr ….. verpflichtet sich, das Weihnachtsgeld unverzüglich zurückzuzahlen, falls sein Anstellungsverhältnis mit F vor dem 01. April eines folgenden Jahres durch eigene Kündigung oder durch Kündigung von …. aus Gründen, die in Ihrer Person liegen, beendet wird.“
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt wegen Arbeitsmangel mit Schreiben vom 25. Juli 2006 mit Wirkung zum 30. September 2006. Auf die hiergegen vom Kläger erhobene Kündigungsschutzklage einigten sich die Parteien auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. September 2006 sowie die Zahlung einer Abfindung. Im November 2006 zahlte die Beklagte an die bei ihr verbliebenen Mitarbeiter ein Weihnachtsgeld in Höhe eines halben Bruttomonatsverdienstes. Mit der Klage begehrt der Kläger die Zahlung eines anteiligen Weihnachtsgeldes iHv. 9/12 eines halben Bruttomonatsgehalts.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen des § 6 des Arbeitsvertrags seien erfüllt. Diese verlangten für die Zahlung des Weihnachtsgeldes nur die Kriterien Geschäftserfolg und persönliche Leistung. § 6 Abs. 1 des Arbeitsvertrags könne nicht dahingehend ausgelegt werden, dass das Arbeitsverhältnis zum[…]