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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigung – Schriftformerfordernis – Unbeachtlichkeit des Mangels

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BAG
Az.: 2 AZR 659/03
Urteil vom 16.09.2004
Vorinstanz: Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz, Az.: 5 Sa 754/03

Leitsatz:
Die Berufung auf den Mangel der gesetzlichen Schriftform – hier für Kündigungen und Auflösungsverträge nach § 623 BGB – kann zwar ausnahmsweise gegen Treu und Glauben verstoßen. Grundsätzlich ist die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form jedoch zu beachten. Wenn die Formvorschriften des bürgerlichen Rechts nicht ausgehöhlt werden sollen, kann ein Formmangel nur ausnahmsweise nach § 242 BGB als unbeachtlich angesehen werden.

In Sachen hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16. September 2004 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. Oktober 2003 – 5 Sa 754/03 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand:
Die Klägerin macht den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses geltend. Die Beklagte ist der Auffassung, das Arbeitsverhältnis sei durch eine Eigenkündigung der Klägerin oder einen Aufhebungsvertrag beendet.

Die Klägerin trat im Frühjahr 2001 als Angestellte in die Dienste der Beklagten. In der Zeit vom 22. Juli 2002 bis zum 28. Juli 2002 hatte die Klägerin Urlaub. Nachdem sie am 29. Juli 2002 unter streitigen Umständen nicht im Betrieb erschienen war, kam sie am 30. Juli 2002 wieder zur Arbeit. Am Vormittag des 30. Juli 2002 suchte die damalige Geschäftsführerin, Frau K, die Klägerin in deren Büro auf. Zwischen der Klägerin und Frau K kam es zu einem Wortwechsel, dessen Zeitpunkt, Dauer und Wortlaut im Einzelnen zwischen den Parteien streitig sind. Die Klägerin verließ im Anschluss an den Wortwechsel den Betrieb.

Mit der am 15. August 2002 erhobenen Klage hat sich die Klägerin gegen eine angebliche Kündigung der Beklagten vom 30. Juli 2002 gewandt und die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien fortbestehe.

Die Klägerin hat, soweit noch von Interesse, behauptet, das Gespräch am 30. Juli 2002 habe gegen 11.00 Uhr begonnen und etwa 10 bis 15 Minuten gedauert. Frau K habe das Gespräch eröffnet und gesagt, so ginge es nicht, die Klägerin habe am 29. Juli 2002 zumindest anrufen können. Die Klägerin habe erwidert, sie habe doch angerufen. Frau K habe daraufhin erklärt, es sei n[…]


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