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Ausbildungsunterhalt für Studium nach abgeschlossener Lehre

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Bundesgerichtshof
Az.: XII ZR 148/ 99
Urteil vom 23. 05. 2001
Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main – AG Bad Homburg

Leitsatz:
Zu den Voraussetzungen des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei Beanspruchung von Ausbildungsunterhalt für ein Studium, das nach Abschluß einer Ausbildung zur Sekretärin aufgenommen wird.
Norm: § 1610 Abs. 2 BGB

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 2001 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. April 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – Bad Homburg von der Höhe vom 27. Februar 1997 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand: Die Klägerin nimmt den Beklagten, ihren Vater, auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt für die Zeit von Juni 1994 bis einschließlich Mai 1998 in Anspruch.
Die Ehe der Eltern, aus welcher der 1967 geborene Sohn Tobias, die 1968 geborene Klägerin und die 1973 geborene Tochter Miriam hervorgegangen sind, wurde 1992 geschieden. Beide Eltern sind berufstätig.
Die Klägerin beendete 1988 ihre allgemeine Schulausbildung mit dem Abitur. Im Mai 1988 schloß sie mit einem „FTO Fachinstitut“ [„FTO“ für: Fremdsprachen, Textverarbeitung, Organisation] einen Vertrag über eine zweijährige Ausbildung zur „Europasekretärin“. Die im Oktober 1988 begonnene Ausbildung schloß die Klägerin im September 1990 erfolgreich ab; in der Folgezeit arbeitete sie als „FTO-Sekretärin“.
Im Sommer 1991 forderte die Mutter der Klägerin diese auf, sich nunmehr um ein Studium zu bemühen. Eine im Januar 1992 erfolgte Bewerbung der Klägerin um einen Studienplatz an der privaten Universität Witten/ Herdecke wurde nach einem Auswahlverfahren im Juli 1992 abschlägig beschieden. Daraufhin bewarb sich die Klägerin an der Universität Trier mit Erfolg um einen Studienplatz für Volkswirtschaftslehre.
Im Sommer 1992 tr[…]


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