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Rückzahlung Maklerlohn – Verstoß gegen § 656c Abs. 1 BGB

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LG Münster – Az.: 8 O 212/22 – Urteil vom 15.12.2022

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger je zur Hälfte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Weiter ergeht folgender Beschluss: Der Streitwert beträgt 6.426,00 EUR.
Tatbestand
Die Kläger erwarben im Zuge eines notariellen Grundstückskaufvertrags vom 24.09.2021 von einem Herrn F ein mit einer Doppelhaushälfte bebautes Grundstück in der I-Straße ##, ##### L.

Herr F hatte zuvor die Beklagte, die gewerblich Maklerleistungen erbringt, mit der Suche nach Kaufinteressenten für das Grundstück beauftragt. Am 16.09.2021 kam es zu einem Abschluss einer Courtagevereinbarung zwischen der Käuferseite und der Beklagten, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob nur der Kläger oder auch die Klägerin Auftraggeber der Beklagten wurden. Unter dem 14.10.2021 stellte die Beklagte beiden Klägern, den Bedingungen der Courtagevereinbarung entsprechend, eine Bruttocourtage in Höhe von 3,57 % des Kaufpreises von 180.000,00 EUR, mithin 6.426,00 EUR, in Rechnung.

(Symbolfoto: Stock-Asso/Shutterstock.com)

Die Kläger zahlten der Beklagten diesen Betrag durch Überweisung vom 25.11.2021. Mit E-Mail vom 24.02.2022 forderten die Kläger die Beklagte auf, ihnen gegenüber nachzuweisen, dass der Verkäufer Herr F der Beklagten ebenfalls eine Courtage von 3,57 % des Kaufpreises gezahlt habe. Mit Schreiben vom selben Tage antwortete die Beklagte, dass sie versichere, mit dem Kaufvertragspartner eine Courtage in gleicher Höhe vereinbart zu haben, sich aber aus Datenschutz- und Verschwiegenheitspflichten gehindert sehe, den mit dem Verkäufer geschlossenen Maklervertrag bzw. einen Zahlungsnachweis vorzulegen. Mit weiterem Schreiben vom 11.03.2022 versicherte sie gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Kläger zusätzlich, auch keine Erlassabreden mit dem Verkäufer getroffen zu haben.

Mit Schreiben vom 19.04.2022 forderten die Kläger, anw[…]


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