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Widerruf eines SCHUFA-Eintrags

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OLG Karlsruhe – Az.: 14 U 3/19 – Urteil vom 23.02.2021

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 30.11.2018 (C 6 O 52/18) wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil des Landgerichts und das Berufungsurteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 12.610,14 € festgesetzt.
Gründe
A

Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche geltend, die auf einer Meldung der Beklagten zu 1 an die Beklagte zu 2 wegen Auffälligkeiten bei einem gestellten Kreditantrag beruhen. Die Beklagte zu 1 sollte die Meldung widerrufen, die Beklagte zu 2 den Eintrag im „SCHUFA- FraudPool“ löschen. Als Gesamtschuldner wurden die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch genommen sowie die Feststellung beantragt, dass durch die Beklagten zukünftige, wegen der Meldung entstandene Schäden zu ersetzen seien.

Wegen der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es führt zur Begründung aus, dem Kläger stehe gegen die Beklagte zu 2 kein Anspruch auf Löschung des streitgegenständlichen Eintrags im SCHUFA-FraudPool zu. Ein Löschungsanspruch gemäß Art. 17 Abs. 1 d DSGVO bestehe nicht, da die über den Kläger erhobenen Daten nicht unrechtmäßig verarbeitet worden seien. Die Rechtsmäßigkeit folge aus Art. 6 Abs.1 f DSGVO. Die danach vorzunehmende Interessensabwägung führe zu einem Überwiegen der Interessen der Beklagten sowie Dritter in Form anderer Finanzinstitute. Bei der Abwägung seien auf Seiten des Klägers dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) sowie das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten (Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) zu berücksichtigen. Mit der Information, dass er potentieller Täter sei und auffällige Dokumente von ihm vorgelegt worden seien, werde er mit einem negativ bewerteten Geschehen in Verbindung gebracht. Die Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK) gelte zwar unmittelbar nur für den Strafrichter, strahle jedoch auch auf andere Bereiche aus. Auf Seiten der Beklagten und anderer Kreditinstitute sei das Interesse zu berücksichtigen, das Risiko zu prüfen, bei Transaktionen mit strafbaren Handlungen konfrontiert zu werden und diesen vorzubeugen. Zwischen Kreditnehmer und Kreditgeber bestehe ein Informationsungleichgewicht, wobei zu berücksichtigen sei, dass[…]


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