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Rechtsanwälte Kotz GbR

Erwerbsausfall einer Prostituierten

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LG Hamburg
Az: 81 O 555/74
Urteil vom 04.07.1975

Tatbestand
Die Klägerin begehrt Ersatz des ihr entgangenen Dirnenlohns und ein weiteres Schmerzensgeld wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am 27. Juli 1974 zwischen 2.00 und 3.00 Uhr in …..ereignet hatte. Bei diesem Unfall war die Klägerin als Fußgängerin auf dem Gehweg der …..-Straße von einem bei der Beklagten gegen Haftpflicht versicherten Pkw angefahren worden, der ins Schleudern gekommen war. Der Fahrer … des bei der Beklagten versicherten Pkw wurde um dieses Vorfalls willen in der Folge wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung infolge geistiger und körperlichen Mängel (§ 315c Abs 1 Nr 1b, Abs 3 StGB) bestraft. Dabei ging der Strafrichter nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens davon aus, daß … zur Unfallzeit einen Herzanfall erlitten hatte. Er sah jedoch ein Verschulden des … darin, daß dieser sich ans Steuer gesetzt hatte, obwohl er schon seit längerem herzleidend war und am Unfalltage dennoch an einer Feier teilgenommen und dabei einem ärztlichen Verbot zuwider erhebliche Mengen Zigaretten geraucht hatte.
Die damals 23jährige Klägerin war vor dem Unfall der Prostitution nachgegangen. Bei dem Unfall wurde sie vom Pkw gegen die Hauswand gedrückt. Sie erlitt eine Schrägfraktur des linken Oberschenkels, eine Außenknöchelfraktur des linken Fußes und multiple Schürfwunden am linken Unterschenkel. Sie wurde deswegen bis mindestens zum 10. September 1973 im Hafenkrankenhaus stationär behandelt. Ihr linker Oberschenkel wurde genagelt. In der Zeit vom 2. bis zum 23. Oktober 1973 wurde die Klägerin von dem Arzt .. … weiter ambulant behandelt. Dieser schätzte die Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit durch den Unfall für die Zeit vom 27. Juli bis zum 10. September 1973 auf 100%, für die Zeit vom 11. September bis zum 31. Oktober 1973 auf 80% und für eine unbestimmte Zeit nach dem 1. November 1973 auf 20%; dazu führte er in seinem Arztbericht an die Beklagte vom 4. Januar 1974 aus, die weitere Entwicklung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin könne er nicht übersehen, da die Klägerin sich bei ihm nicht mehr vorgestellt habe. Die Klägerin war nach dem 23. Oktober 1973 nicht mehr bei ihrem Arzt erschienen, obwohl nach dessen Urteil eine weitere Behandlung noch erforderlich gewesen wäre, insbesondere der Nagel in ihrem Oberschenkelknochen noch nicht entfernt worden und[…]


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