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Formularmäßige Schönheitsreparaturklausel mit Anfangsrenovierungsklausel

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LG Berlin, Az.: 63 S 199/12, Urteil vom 26.02.2013 Die Berufung der Klägerin gegen das am 24. April 2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte – 2 C 40/11 – wird auf deren Kosten zurückgewiesen. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I. Von der Darstellung der tatbestandlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. II. Die Berufung ist unbegründet. Der Klägerin stehen die mit der Berufung noch geltend gemachten Zahlungsansprüche von insgesamt 2.612,91 EUR nicht zu. Soweit die Klägerin Schadensersatz wegen nicht fachgerecht durchgeführter Schönheits-reparaturen im Zusammenhang mit vom Beklagten vorgenommenen Maler- und Verputzarbeiten verlangt (553,87 EUR + 335,91 EUR + 595,41 EUR), bedarf es keiner abschließenden Entscheidung der Kammer, ob die Arbeiten vom Beklagten tatsächlich nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden sind. Schadensersatzansprüche wegen unterlassener Schönheitsreparaturen gemäß den §§ 280, 281 BGB scheitern bereits daran, dass die in § 11 Ziffer 1 des Mietvertrages enthaltene Schönheitsreparaturklausel unwirksam ist. Denn die Parteien haben in § 20 Nr. 1 des Mietvertrages in einem ausdrücklichen Nachtrag zu § 11 eine vom tatsächlichen Renovierungsbedarf unabhängige Verpflichtung des beklagten Mieters zur Durchführung von Schönheitsreparaturen bei Beginn des Mietverhältnisses vereinbart. Die Unwirksamkeit der Abwälzungsklausel in § 11 Ziffer 1 des Mietvertrages gemäß § 307 BGB ergibt sich aus dem sog. Summierungseffekt. Ein solcher liegt vor, wenn jeweils für sich unbedenkliche, aber inhaltlich zusammengehörige Klauseln in ihrer Gesamtwirkung zu einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders führen. Das gilt selbst dann, wenn die zu prüfende Formularklausel mit einer Individualvereinbarung zusammentrifft, da bei der Prüfung einer Klausel nach § 307 BGB der gesamte Vertragsinhalt einschließlich seiner Individualteile zu würdigen ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 5. April 2006 – VIII ZR 163/05, NJW 2006, 2116 Tz. 16). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: Durch die Kombination einer Verpflichtung zur Anfangs- oder Endrenovierung mit einer solchen zur Durchführung der laufenden Schönheitsreparaturen wird dem Mieter ein mit dem gesetzlichen Leitbild des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB unvereinbares Übermaß an Renovierungspflichten auferlegt (vgl. BGH, Urt. v. 6. April 2005 – XII ZR 308/02, NZM 2005, 504 (Endrenovierung); Kammer, Urt. v. 30. November 2007 – 63 S 116/07, GE 2008, 332 Tz. 5; Langenberg, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 10. Aufl. 2011, § 538 Rz. 131) An dieser Beurteilung ändert sich nichts, wenn es sich bei § 20 Nr. 1 des Mietvertrages tatsächlich um eine Individualvereinbarung handelte. Denn beim Zusammentreffen einer für sich allein gesehen unbedenklichen, individuell vereinbarten Klausel mit anderen formularmäßig vereinbarten Klauseln des Vertrags und einem dadurch hervorgerufenen Summierungseffekt verbleibt es bei der Unwirksamkeit der Formularklausel (BGH, Urt. v. 18. März 2009 – XII ZR 200/06, NZM 2009, 397 Tz. 21). Lediglich die Individualabrede ist einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB entzogen (BGH, a.a.O., m.w.N.). Deren Wirksamkeit indes ist der Klägerin unbehelflich, da sie den Beklagten nicht wegen einer unterlassenen Anfangsrenovierung in Anspruch nimmt. Der Klägerin steht auch ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB  wegen mangelhaft durchgeführter Schönheitsreparaturen nicht zu….


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