LG Berlin, Az.: 63 S 199/12, Urteil vom 26.02.2013
Die Berufung der Klägerin gegen das am 24. April 2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte – 2 C 40/11 – wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Von der Darstellung der tatbestandlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II.
Die Berufung ist unbegründet. Der Klägerin stehen die mit der Berufung noch geltend gemachten Zahlungsansprüche von insgesamt 2.612,91 EUR nicht zu.
Symbolfoto: Von Zerbor /Shutterstock.comSoweit die Klägerin Schadensersatz wegen nicht fachgerecht durchgeführter Schönheits-reparaturen im Zusammenhang mit vom Beklagten vorgenommenen Maler- und Verputzarbeiten verlangt (553,87 EUR + 335,91 EUR + 595,41 EUR), bedarf es keiner abschließenden Entscheidung der Kammer, ob die Arbeiten vom Beklagten tatsächlich nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden sind.
Schadensersatzansprüche wegen unterlassener Schönheitsreparaturen gemäß den §§ 280, 281 BGB scheitern bereits daran, dass die in § 11 Ziffer 1 des Mietvertrages enthaltene Schönheitsreparaturklausel unwirksam ist. Denn die Parteien haben in § 20 Nr. 1 des Mietvertrages in einem ausdrücklichen Nachtrag zu § 11 eine vom tatsächlichen Renovierungsbedarf unabhängige Verpflichtung des beklagten Mieters zur Durchführung von Schönheitsreparaturen bei Beginn des Mietverhältnisses vereinbart. Die Unwirksamkeit der Abwälzungsklausel in § 11 Ziffer 1 des Mietvertrages gemäß § 307 BGB ergibt sich aus dem sog. Summierungseffekt. Ein solcher liegt vor, wenn jeweils für sich unbedenkliche, aber inhaltlich zusammengehörige Klauseln in ihrer Gesamtwirkung zu einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders führen. Das gilt selbst dann, wenn die zu prüfende Formularklausel mit einer Individualvereinbarung zusammentrifft, da bei der Prüfung einer Klausel nach § 307 BGB der gesamte Vertragsinhalt einschließlich seiner Individualteile zu würdigen ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 5. April 2006 – VIII ZR 163/05, NJW 2006, 2116 Tz. 16). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: Durch die Kombination einer Verpfl[…]