OLG Dresden – Az.: 5 U 2366/20 – Urteil vom 23.06.2021
grundsätzlich dann, wenn der Kündigende Kenntnis vom Kündigungsgrund, also vom kündigungsrelevanten Dauerzustand, erhält. Dies bedeutet aber nicht, dass im Falle eines kündigungsrelevanten Dauerzustandes nicht auch nach längerem Zeitablauf noch außerordentliche und fristlos gekündigt werden könnte. Vielmehr kann unter veränderten Umständen ein neuer Kündigungstatbestand entstehen, der eine neue Kündigungsfrist zu laufen beginnen lässt, wenn der andauernde Pflichtverstoß nicht ausgeräumt ist.*)
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 23.10.2020 (Az. 4 O 1936/19) abgeändert und die Klage abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von dem Beklagten Räumung und Herausgabe von Gewerbeflächen im Erdgeschoss des Objektes L. …, L.
Unter dem 15.02.2016 schlossen die Parteien einen Mietvertrag über Räumlichkeiten im vorgenannten Objekt (Anlage K 2). Das Mietverhältnis begann am 15.02.2016 und „begründet sich auf die Mietdauer von zehn Jahren“. Während der Mietdauer sollten eine ordentliche sowie eine außerordentliche Kündigung ausgeschlossen sein. Die monatliche Kaltmiete wurde mit 350,00 Euro vereinbart.
Unter dem 13.04.2016 schlossen die Parteien einen notariellen Kaufvertrag (Anlage K 3), mit dem der Beklagte an den Kläger einen 1/2 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Grundbuch von L., Blatt … (postalische Anschrift: L. …, L.) veräußerte; als Kaufpreis wurden 115.000,00 Euro vereinbart. Ziffer V Nr. 4.1 des Vertrags sieht vor:
„Es benutzen jeweils allein und ausschließlich
a) Herr E. und seine Rechtsnachfolger die 1-Zimmerwohnung im Erdgeschoss nebst Garten,
b) Herr N. und seine Rechtsnachfolger die 3/4-Zimmerwohnungen im 1. und 2. Obergeschoss
c) Herr E. und seine Rechtsnachfolger die 4-Zimmerwohnung im 3. Obergeschoss.“
In einem mit „Eckdaten zum Ladenverkauf zwischen F. E. und Herrn R. N.“ überschriebenen Papier vom 15.03.2017 heißt es:
„Folgende Eckdaten wurden am 14.03.2017 zwischen Herrn E. und Herrn N. vorbereitet und für einen Notartermin bei Dr. W. festgelegt.
Herr N. schlägt folgende Konditionen zum Verkauf des sich im Er[…]