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Bauvertrag – Zustandekommen des Vertrages bei fehlender schriftlicher Einigung

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OLG Koblenz – Az.: 10 U 1370/09 – Urteil vom 17.12.2010

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 9. November 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.

Die Klägerin verfolgt Ansprüche aus einem gekündigten Werkvertrag, dessen Zustandekommen die Beklagte bestreitet.

Die Beklagte bat im Sommer 2007 die Klägerin, die unter anderem Wintergärten erstellt, um ein Angebot für die Herstellung eines verglasten Konferenzraumes an dem Objekt …[A] in …[B] .

Die Klägerin erstellte sodann am 4. Oktober 2007 ein Angebot (Anlage B 1) mit drei Ausführungsvarianten, am 27. Oktober 2007 ein Angebot (Anlage B 2) zu einem Pauschalpreis von 289.000 €, am 5. November 2007 ein Angebot (Anlage K 1) zu einem Kalkulationspreis von 292.000 € und nach dessen Überarbeitung ein Angebot am 17. Dezember 2007 (Anlage B 3) mit einem Kalkulationspreis von 289.000 €.

Mit Schreiben vom 27. Februar 2008 (Bl. 116 d. A.) erteilte die Beklagte der Klägerin den Auftrag zum „Bau einer Galerie“ zum Gesamtpreis von 292.000 € auf der Grundlage der Preisanfrage der Beklagten vom 9. Oktober 2007, der „Zusätzlichen Vertragsbedingungen (Baumaßnahmen)“ der Beklagten (Bl. 117 bis 120 d. A.) und des Angebots der Klägerin vom 5. November 2007.

Daraufhin übersandte die Klägerin der Beklagten eine „Auftragsbestätigung“ (Anlage B 5) mit der Bitte um Unterzeichnung und Rücksendung, was jedoch nicht erfolgte.

In der Folgezeit fanden verschiedene Gespräche der Parteien unter anderem zur Frage der technischen Durchführbarkeit des Gewerks statt. Die Klägerin übersandte am 14. März 2008 der Beklagten die Werksplanung sowie die nunmehr auf den 14. März 2008 datierte Auftragsbestätigung mit der Bitte um bestätigte Rücksendung (Anlage B 6). Mit weiterem Schreiben vom 28. April 2008 (Anlage B 11) bat die Klägerin nochmals um die bestätigte Rücksendung der Auftragsbestätigung.

Die Beklagte „stornierte“ sodann mit Schreiben vom 30. April 2008 (Bl. 33 d. A.) den Auftrag vom 27. Februar 2008.


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