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Widerruf einer Bürgschaftserklärung für Darlehen

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LG Hamburg – Az.: 333 O 57/17 – Urteil vom 29.03.2018

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 176.474,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 170.000 € seit dem 29.3.2017 zu zahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus einer selbstschuldnerischen Höchstbetragsbürgschaft auf Zahlung von 170.000,00 € nebst Zinsen in Anspruch (Anlage K2).

Die Klägerin betreibt als Kreditinstitut Bankgeschäfte im Sinne des § 1 KWG.

Der Beklagte war Geschäftsführer der K. – G. – S. P. GmbH (Hauptschuldnerin). Diese war Kundin der Klägerin.

Mit Kreditvertrag vom 22.12.2015 gewährte die Klägerin der Hauptschuldnerin auf dem Konto Nummer… einen Kontokorrentkredit in Höhe von 300.000,00 €. Hinsichtlich des Kredits wurde ein Zinssatz von 7,5 % p.a. vereinbart (Anlage K1).

Als Sicherheit für den Kredit wurde u. a. eine Höchstbetragsbürgschaft des Beklagten über 170.000,00 € vereinbart. Der Beklagte verpflichtete sich am 22.12.2015, bis zu einem Höchstbetrag von 170.000,00 € für sämtliche Ansprüche aus dem vorgenannten Kreditvertrag zu bürgen (Anlage K2). Die Unterzeichnung der Bürgschaftsverpflichtung erfolgte in den Geschäftsräumen der Hauptschuldnerin.

2016 wurde beim Amtsgericht S. ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Hauptschuldnerin gestellt.

Die Klägerin kündigte daher das streitgegenständliche Darlehen mit Schreiben vom 26.4.2016 gemäß Nr. 19 Abs. 3 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus wichtigem Grund fristlos und stellte den Kündigungssaldo in Höhe von insgesamt 295.779,65 € zur sofortigen Rückzahlung fällig (Anlage K3 – Anlage K5).

Am 31.5.2016 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hauptschuldnerin eröffnet.

Die Klägerin informierte den Beklagten von der Kündigung der Geschäftsverbindung zur Hauptschuldnerin und nahm ihn mit Schreiben vom 1.6.2016 aus der Bürgschaft vom 22.12.2015 wegen der vorgenannten Hauptschuld auf Zahlung von insgesamt 170.000 € in Anspruch (Anlage K6).

Der Beklagte reagierte darauf mit Schreiben vom 7.6.2016 (vgl. Seite 2 der Anlage B1, dort 3. Absatz).

Der Prozessvertreter des Beklagten äußerte sich gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 25.7.2016 (vgl. Anlage K8). Darin heißt es unter […]


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