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Wildschadenhaftung bei mehreren Wildschäden

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AG Gelnhausen, Az.: 56 C 1177/14 (75), Urteil vom 30.10.2015

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Zahlung von Schadensersatz für Wildschäden.

Die Klägerin ist Landwirtin und bewirtschaftet im Gemeindegebiet der Beklagten Grünlandflächen in einem Umfang von 34,18 Hektar. Diese Flächen sind dem Eigenjagdbezirk der Beklagten angegliedert.

Die Parteien schlossen eine Vereinbarung, nach welche die Klägerin Wildschäden anmeldet und die weitergehenden, sich ausweitenden Schäden im Frühjahr im Rahmen eines zu vereinbarenden Termins durch einen Sachverständigen aufgenommen, taxiert und entschädigt werden. Zwischen den Parteien ist streitig, inwieweit man auf die einzelne Anmeldung von hinzukommenden Schäden verzichtete.

Mit Schreiben vom 01.07.2013 hat die Klägerin gegenüber der Beklagten Wildschäden an ihren landwirtschaftlich genutzten Grundstücken angemeldet (vgl. Anlage B 1, Bl. 34 der Akte). Die Parteien einigten sich auf die Zahlung eines Betrages in Höhe von 273,75 Euro.

Mit Schreiben vom 03.09.2013 übersandte die Beklagte den Vorgang an den X-Kreis mit der Bitte um Durchführung eines jagdrechtlichen Vorverfahrens. Der X-Kreis lehnte dies ab.

Mit Schreiben vom 17.09.2013 fand die Anmeldung eines weiteren Schadens statt (vgl. Anlage B 7, Bl. 42 der Akte). Es fand am 20.09.2013 ein Ortstermin zur gütlichen Einigung statt. Die Parteien kamen überein, den Schaden sowie den im Winter 2013/2014 hinzukommenden Schaden im Frühjahr 2014 schätzen zu lassen. Es fand am 17.03.2014 eine Begutachtung durch den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen … statt. Der Sachverständige errechnete im Rahmen seines Gutachtens vom 28.03.2014 einen Wildschaden in Höhe von 7.654,63 Euro (vgl. Anlage B 8, Bl. 43 ff. der Akte). Dieser Betrag wurde durch die Beklagte an die Klägerin gezahlt.

Die Klägerin beauftragte am 05.05.2014 den Sachverständigen … mit der Anfertigung eines weiteren Gutachtens. Dieses weist nach Durchführung eines Ortstermins am 05.05.2014 einen Wildschaden in Höhe von 15.495,00 Euro aus (vgl. Anlage K 1, Bl. 4 ff. der Akte). Für die Beauftragung des Sachverständ[…]


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