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Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses – Auflösungsgrund

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Unzumutbare Vorwürfe führen zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses und Abfindungszahlung
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts Trier, wonach die Kündigung des Klägers, eines Lkw-Fahrers und Monteurs, sozial ungerechtfertigt und somit rechtsunwirksam war. Zudem wurde entschieden, dass dem Kläger eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Vorwürfe der Beklagten, er sei ein Betrüger und hätte Lohnfortzahlungen erschlichen, nicht zumutbar ist. Das Gericht sprach dem Kläger eine Abfindung zu und ordnete die Erstellung eines Endzeugnisses an.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Sa 556/14 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Sozial ungerechtfertigte Kündigung: Das Arbeitsgericht befand, dass die Kündigung des Klägers rechtswidrig war.
Vorwürfe der Beklagten: Die Beklagte beschuldigte den Kläger unbegründeterweise, betrügerische Angaben gemacht und Lohnfortzahlungen erschlichen zu haben.
Unzumutbarkeit der Fortsetzung: Für den Kläger war es unzumutbar, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, da er im Betrieb diskreditiert wurde.
Auflösung des Arbeitsverhältnisses: Das Gericht löste das Arbeitsverhältnis auf Antrag des Klägers auf.
Abfindungszahlung: Der Kläger erhielt eine Abfindung von 9.000,00 EUR brutto.
Endzeugnis: Die Beklagte wurde verurteilt, dem Kläger ein Endzeugnis zu erteilen.
Berufung zurückgewiesen: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts wurde abgelehnt.
Keine Revision zugelassen: Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.

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Die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
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