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Rechtsanwälte Kotz GbR

Umsetzung einer Arbeitnehmerin bei Konfliktlage

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LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 5 Sa 1575/17 – Urteil vom 22.03.2018

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 06.10.2017 (9 Ca 987/17) abgeändert und die Klage abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Umsetzung.

Die Klägerin ist auf der Grundlage der schriftlichen Arbeitsverträge vom 01.04.1982 (Bl.13 d. A.) und vom 01.07.1991 (Bl. 14 f d. A.) bei der Beklagten, einer Gemeinde, bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 01.04.1982 in der Kindertagesstätte „A.“ beschäftigt. Seit dem 22.03.2005 wurde sie dort als Leiterin eingesetzt und war als solche von 2005 bis 2011 auch für den zur Grundschule „Am K.“ gehörenden Hort, der in diesem Zeitraum keine eigenständige Einrichtung darstellte und im Zeitraum 01.10. bis 31.12.2017 eine Durchschnittsbelegung von 179 Plätzen aufwies, zuständig. Auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin findet der TVöD-VKA Anwendung, hiernach ist die Klägerin in die Entgeltgruppe S 17 eingruppiert. Zuletzt bezog die Klägerin eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von 4.376,54 EUR. Die Klägerin ist einer Schwerbehinderten gleichgestellt.

Im Jahr 2016 gab es einen Missbrauchsverdacht gegenüber einem Beschäftigten, der im Jahr 2015 für 3 Monate in der Kindertagesstätte „A.“ eingesetzt war. Die Klägerin erklärte gegenüber der Beklagten, der Beschäftigte sei in dieser Zeit nicht allein in Gruppen eingesetzt gewesen. Diese Information gab die Beklagte in einer Kita-Ausschusssitzung am 05.07.2016 an die Eltern weiter, musste sich später aber diesbezüglich korrigieren, weil die Klägerin ihr im Nachgang mitgeteilt hatte, dass der Beschäftigte zeitweise doch allein in Gruppen eingesetzt gewesen sei.

Im Dezember 2016 schilderte eine Erzieherin der Kindertagesstätte gegenüber der Klägerin, sie habe gesehen, dass eine Arbeitskollegin Kinder einer Krippengruppe auf die Finger schlage. Die Klägerin beobachtete daraufhin die betroffene Arbeitskollegin und konnte keine Pflichtverletzung feststellen. Im Februar und März 2017 berichtete die Erzieherin gegenüber der Klägerin, sie habe ferner beobachtet, dass die Arbeitskollegin Kinder beim Einschlafen fixiere, sie auf dem Boden essen lasse, ihnen mit einem Lappen ins Gesicht schlage, damit sie beim Mittagessen nicht einschliefen und die Kinder gegen ihren Willen auf den Topf setze. Die Klägerin vereinbarte daraufhin ein Gespräch mit der Beklagten […]


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