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Fristlose Mietvertragskündigung wegen Störung des Hausfriedens

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LG Frankfurt, Az.: 2/11 S 248/15, Beschluss vom 28.12.2015

1. Die Beklagten werden darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung gegen das am 03.09.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Az.: 33 C 1696/15 (57)) nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Beklagten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

2. Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung aus dem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 03.09.2015 (Az.: 33 C 1696/15 (57)) wird zurückgewiesen.

3. Der Antrag der Beklagten, das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 03.09.2015 (Az.: 33 C 1696/15 (57)) nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wird zurückgewiesen.

4. Der Antrag auf Verlängerung der Räumungsfrist über den 31.12. 2015 hinaus wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Die zulässige Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 03.09.2015 (Az.: 33 C 1696/15 (57)) hat nach einstimmiger Überzeugung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht. Auch eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Symbolfoto: Von Iakov Filimonov /Shutterstock.com

Das Amtsgericht hat der Klage auf Räumung und Herausgabe der von den Beklagten innegehaltenen Wohnung zu Recht stattgegeben. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten in der Berufung ist eine davon abweichende Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht geboten. Weder rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung noch beruht das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung (§ 513 ZPO).

Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 1) und 2) einen Anspruch auf Rückgabe der Wohnung gemäß § 546 BGB, nachdem das mit der Beklagten zu 1) abgeschlossene Mietverhältnis durch die außerordentliche fristlose Kündigung vom 23.04.2015 (Bl. 24 ff) gemäß §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB wirksam beendet worden ist.

Gemäß § 569 Abs. 2 BG[…]


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