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Rechtsanwälte Kotz GbR

Haftung für einen gescheiterten Versicherungswechsel

LG Krefeld, Az: 3 O 29/15, Urteil vom 17.12.2015
1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Feststellung der Ersatzpflicht wegen einer angeblichen Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) im Zuge eines beabsichtigten Wechsels des Versicherers in Anspruch. Die Beklagten zu 2) bis 4) sind konzernmäßig verbundene Unternehmen.

Die Klägerin und die … Lebensversicherungs-AG (im Folgenden: …) einigten sich im Jahre 2010 über den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung mit Versicherungsbeginn zum 01.03.2010. Der Versicherungsschein (Bl. 16 ff. GA) enthielt Risikoausschlüsse für allergische und entzündliche Atemwegserkrankungen und das Reizdarmsyndrom.

Am 17.02.2011 und in der Folgezeit fanden zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) zahlreiche Beratungsgespräche statt, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob die Beklagte zu 1) Angestellte der Beklagten zu 2) oder selbständige Handelsvertreterin war.

Am 19.05.2011 kam es zu einem weiteren Termin, bei dem der Abschluss einer neuen Berufsunfähigkeitsversicherung thematisiert wurde. Anwesend war auch der Zeuge S. Die Beklagte zu 1) entwarf unter in den Einzelheiten streitigen Umständen eine handschriftliche Kündigungserklärung für den bisherigen Vertrag mit der … (Bl. 34 GA).

In diesem Zeitraum kam es – zu einem zwischen den Parteien streitigen Zeitpunkt – zur Abfassung eines Antrags auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung bei der Beklagten zu 3). Dieser enthielt Gesundheitsfragen (Bl. 125 ff. GA).

Der … ging unter in den Einzelheiten streitigen Umständen eine Kündigungserklärung zu. Die … bestätigte mit einem auf den 22.06.2011 datierten Schreiben das Vertragsende zum 01.07.2011 (Bl. 77 GA). Mit Schreiben vom 01.07.2011 bat die Beklagte zu 3) um nähere Informationen zu Vorerkrankungen (Bl. 139 GA).

Am 15.09.2011 teilte die Beklagte zu 3) mit, dass sie den gewünschten Versicherungsschutz nicht bieten könne (Bl. 35 GA).

Mit anwaltlichem Schreiben vom 03.02.2014 machte die Klägerin eine Schadensersatzhaftung geltend und warf der Beklagten zu 1) insbesondere vor[…]


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