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Fahrtenbuchauflage nach verjährtem Verkehrsverstoß

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 8 B 233/18 – Beschluss vom 26.03.2018

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 2. Februar 2018 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.450,- EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.

Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene gerichtliche Interessenabwägung fällt zu ihren Lasten aus. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass keine rechtliche Bedenken gegen die im Hauptsacheverfahren angefochtene Fahrtenbuchauflage vom 7. November 2017 bestehen, nicht durchgreifend in Frage.

Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann die zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Dies ist der Fall, wenn die Bußgeldbehörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 1987 – 7 B 162.87 -, NJW 1988, 1104 = juris Rn. 4; OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Januar 2018 – 8 A 1587/16 -, juris Rn. 11, und vom 7. Februar 2017 – 8 A 671/16 -, NZV 2017, 344 = NWVBl. 2017, 390 = juris Rn. 5.

Benennt der Halter den Fahrzeugführer erst nach Ablauf der Verjährungsfrist, ermöglicht dies nicht (mehr) die Feststellung im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Der Fahrzeugführer muss so rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist bekannt werden, dass die begangene Verkehrsordnungswidrigkeit mit Aussicht auf Erfolg geahndet werden kann und daran etwa anknüpfende straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen eingeleitet werden können.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 1977 – 7 B 31.77 -, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 4; OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2013 – 8 B 1299/13 -, (n. v., Beschlussabdruck, S. 2); VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30. November 2010 – 10 S 1860/10 -, juris Rn. 9 f.; Bay. VGH, Urteil vom 6. Oktober 1997 – 11 B 96.4036 -, NZV 1998, 88; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 31a StVZO Rn. […]


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