AG Berlin-Mitte, Az.: 5 C 443/14, Urteil vom 09.06.2015
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 675,16 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 10,39 Euro seit dem 05.02.2015 und aus 664,77 Euro seit dem 01.04.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 18 % und hat der Beklagte 82 % zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird gestattet, die Vollstreckung der jeweiligen Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages zuzüglich eines Aufschlages von 10 % abzuwenden, wenn die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich eines Aufschlages von 10 % leistet.
4. Die Berufung wird für die Klägerin nicht zugelassen.
5. Der Streitwert wird auf 805,86 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Zwischen der Klägerin als Vermieterin und dem Beklagten als Mieter besteht ein Mietverhältnis über eine Wohnung in der … in … Berlin. Das Mietverhältnis wurde im Jahre 1986 aufgrund eines mit dem … geschlossenen Mietvertrages begründet. Nach der Wende wurde die Mietstruktur aufgrund der Verordnung über die Umlage von Betriebskosten auf die Mieter vom 17.06.1991, BGBl. I Seite 1270 auf eine Nettokaltmiete zuzüglich Nebenkostenvorauszahlungen umgestellt.
Mit der Klage verlangt die Klägerin den Ausgleich von Nachzahlungsbeträgen aus Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 2010 (49,50 Euro), 2011 (391,82 Euro) und 2012 (364,54 Euro).
Für das Jahr 2010 wurden zunächst mit Schreiben vom 11.11.2011 zwei Teilabrechnungen an den Beklagten übersandt, welche einerseits einen Nachzahlungsbetrag von 489,36 Euro (527,51 Euro – 38,15 Euro) und andererseits einen solchen von 166,34 Euro (260,27 Euro – 93,93 Euro) auswiesen. Diese Teilabrechnungen wurden durch zwei Teilabrechnungen vom 16.04.2014 korrigiert, welche einerseits einen Nachzahlungsbetrag von 56,58 Euro (108,57 Euro – 56,58 Euro) und anderseits ein Guthaben von 7,08 Euro (123,70 Euro – 116,62 Euro) ausweisen.
Für das Jahr 2011 wurde zunächst mit Schreiben vom 13.11.2012 eine Abrechnung an den Beklagten übersandt, welche einen Nachzahlungsbetrag von 636,79 Euro ausweist. Diese Abrechnung wurde ebenfalls durch eine Abrechnung vom 16.04.2014 dahingehend korrigiert, dass sich nunmehr ein Nachzahlungsbetrag von 391,82 Euro ergeben soll.
Für das Jahr 2012 wurde zunächst mit Schreiben vom 11.09.2013 eine Abrechnung an de[…]