AG Ehingen – Az.: BHG 79/13 – Beschluss vom 08.02.2014
1. Auf die Erinnerung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 28.10.2013 wird der Beschluß des Amtsgerichts Ehingen vom 17.10.2013 aufgehoben und die den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung auf 255,85 € festgesetzt.
2. Die Beschwerde der Staatskasse wird zugelassen.
3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
4. Der Gegenstandswert wird auf 155,89 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin begehren die Festsetzung einer Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 255,85 €, die eine Einigungs- und Erledigungsgebühr nach Nr. 2508 des VV zum RVG beinhaltet. Letztere ist bei der Festsetzung der Vergütung durch die zuständige Rechtspflegerin unberücksichtigt geblieben, weshalb lediglich auf der Grundlage der Geschäftsgebühr (zuzüglich der – entsprechend reduzierten – Pauschale für Post- und Telekommunikationskosten sowie der Umsatzsteuer) eine Festsetzung in Höhe von 99,96 € vorgenommen und der weitergehende Antrag mit Beschluß vom 17.10.2013 zurückgewiesen worden ist.
Hiergegen wendet sich die Erinnerung, der die Rechtspflegerin nicht abgeholfen hat.
Der Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin im Beratungshilfeverfahren liegt eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung gegenüber der Antragstellerin mit Schreiben der seinerzeit bevollmächtigten Rechtsanwälte … der Rechteinhaberin (Firma … KG) vom 18.3.2013 zugrunde, mit dem zur Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung eines pauschalen Betrages von 750,- € aufgefordert worden ist.
Hierauf haben die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin mit Schreiben vom 28.3.2013 „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich“ eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben und zugleich jeden weitergehenden (Zahlungs-) Anspruch zurückgewiesen.
Im Schreiben der Gegenseite vom 10.4.2013 hat diese „den Eingang der Unterlassungserklärung bestätigt“, Ausführungen zur Rechtslage gemacht und (ausschließlich) auf Ausgleich der Forderung in Höhe von 750,- € unter Fristsetzung bis 24.4.2013 bestanden.
Hinsichtlich des weiteren Verlaufs der außergerichtlichen Auseinanders[…]