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Rechtsanwälte Kotz GbR

Erfüllung eines Vermächtnisses über Grundstücksübertragung

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LG Hamburg – Az.: 304 O 77/16 – Urteil vom 22.03.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Erfüllung eines Vermächtnisses.

Die Beklagten sind die Erben der am 27.2.2013 verstorbene Frau G. P.. Diese hatte in ihrem notariell errichteten Testament vom 29.5.2012 in § 3 zugunsten der Klägerin das folgende Vermächtnis angeordnet:

„Mein Patenkind Frau B. B., geboren… 1973, derzeit wohnhaft E. Weg A,… H., erhält das Eigentum an der von ihr zur Zeit bewohnten Immobilie E. Weg A,… H. zu den folgenden Bedingungen:

Nach meinem Tode kümmern sich meine Erben darum, unter Abstimmung mit dem zuständigen Bauamt eine reale Grundstücksteilung des im Grundbuch von E. Blatt A verzeichneten Grundbesitzes herbeizuführen und die Zuwegung zu dem hinteren Grundstück, das infolgedessen nicht unmittelbar an die Straße E. Weg grenzt, sicherzustellen. Die Ausgestaltung der Realteilung ergibt sich aus dem als Anlage beigefügten Lageplan. Die von Frau B. B. bewohnte Immobilie ist grün markiert, die ihr zuzuweisende Grundstücksfläche ist gelb markiert.

Für den Fall, dass eine reale Grundstücksteilung nicht möglich sein sollte, soll eine ideelle Teilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz erfolgen, mit der Maßgabe, dass Frau B. B. das Sondereigentum an dem von ihr derzeit bewohnten Wohngebäude (E. Weg A) zugewiesen wird, dass ihr eine Sondernutzungsfläche zugewiesen wird, die der in der Anlage gelb markierten Grundstücksfläche entspricht, dass die Miteigentumsanteile am Gesamtgrundstück im Verhältnis der Sondernutzungsflächen bemessen werden und dass der Inhalt der Nutzungsregelung weitestgehend einer realen Teilung entspricht.

Die Erben sind auch in diesem Fall verpflichtet, die Zuwegung zu dem hinteren Grundstücksteil sicherzustellen.

Die Kosten für die Umsetzung des Vermächtnisses trägt die Erbengemeinschaft.“

(Anlage K1)

Das im Eigentum der Erblasserin stehende Grundstück, das damals einheitlich als Flurstück A bezeichnet und im Grundbuch von E. auf Blatt A verzeichnet war, erstreckte sich vom E. Weg mit einer Länge von ca. 120 m in südöstlicher Richtung.

Nach dem Tod der Erblasserin ließen die Beklagten entsprechend den Vorgaben in dem Lageplan zum Testament eine reale Teilung des Grundstücks vornehmen. Das straßennahe („vordere“) Grundstück mit der Hausnummer… un[…]


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