Anspruch und Wirklichkeit: Warum die Kläger im Fall der Gebäudeversicherung leer ausgingen
In einem komplexen Rechtsstreit hat das Landgericht Ingolstadt entschieden, dass die Kläger, die Sondereigentümer einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus sind, keinen Anspruch auf Schadensersatz aus einer Gebäudeversicherung haben. Der Fall drehte sich um Wasserschäden, die durch einen Leitungswasseraustritt in einer darüberliegenden Wohnung entstanden waren. Die Kläger wollten die Kosten für die Schadensbeseitigung von der Versicherung erstattet bekommen. Das Hauptproblem lag jedoch in der Frage der Prozessführungsbefugnis: Wer ist berechtigt, Ansprüche aus der Versicherung geltend zu machen?
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 21 O 3045/21 Ver >>>
[toc]
Wer hat die Prozessführungsbefugnis?
Kein Schadensersatz: LG Ingolstadt bestätigt fehlende Prozessführungsbefugnis der Sondereigentümer in Gebäudeversicherungsfragen. (Symbolfoto: ronstik /Shutterstock.com)
Das Gericht stellte klar, dass nur die Hausverwaltung als Versicherungsnehmerin prozessführungsbefugt ist. Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) und damit auch die Kläger sind nicht berechtigt, Ansprüche aus der Versicherung geltend zu machen. Dies wurde durch den Versicherungsschein und die Allgemeinen Vertragsbestimmungen untermauert, die besagen, dass nur der Versicherungsnehmer Ansprüche geltend machen kann.
Die Rolle der Wohnungseigentümergemeinschaft
Die Kläger argumentierten, dass sie trotz der Regelungen im Versicherungsvertrag berechtigt seien, ihre Ansprüche selbst geltend zu machen, da weder die WEG noch die Hausverwaltung bereit waren, dies zu tun. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass die Kläger in diesem Fall möglicherweise Schadensersatzansprüche gegen die WEG oder die Hausverwaltung haben könnten, aber dies war nicht Gegenstand des Verfahrens.
Treuwidriges Verhalten der Versicherung?
Das Gericht lehnte die Annahme ab, dass die Versicherung sich treuwidrig verhalten habe, indem sie die Klagebefugnis der Kläger bestritt. Es wurde argumentiert, dass die Versicherung ein berechtigtes Interesse dar[…]