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Kostenerstattung für die Beseitigung eines Überhangs gegenüber WEG

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AG Hamburg-Altona, Az.: 314b C 178/14, Urteil vom 07.07.2015

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 580,35 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.03.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 25 % und die Beklagte 75 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Kostenersatz aufgrund eines zwischenzeitlich beseitigten Astüberhangs entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze der Parteien in der Gemarkung …, Flurstücke … .

Die Beklagte ist Miteigentümerin des Grundstücks …, … Hamburg. Auf dem Grundstück der Beklagten befindet sich an der Grundstücksgrenze zur Klägerin eine Vogelkirsche, die eine Druckzwiesel aufweist.

Nachdem die Klägerin sich mehrfach an die Beklagte bzw. die jeweils zuständige Verwaltung wegen des Pflegezustandes der Bäume nahe der Grundstücksgrenze auf dem Grundstück der Beklagten gewandt hatte, mahnte sie mit Schreiben vom 07.08.2013 (Anlage K2) den Bewuchsüberhang der Vogelkirsche mit Druckzwiesel bis zum 28.08.2013 zu entfernen.

Das Bezirksamt Altona erteilte am 21.10.2013 eine Ausnahmegenehmigung nach § 4 Baumschutzverordnung für die Entfernung von Überhang eines Baumes sowie Kronenpflegeschnitt und bedarfsgerechte Kroneneinkürzung um 20 % in der Zeit vom 01.10. bis 28.02. für die Dauer von 2 Jahren (Anlage K5).

Die Klägerin forderte mit anwaltlichem Schreiben vom 03.12.2013 (Anlage K4) die Beklagte auf, für einen geeigneten Rückschnitt der Vogelkirsche mit Druckzwiesel unter Fristsetzung bis zum 10.01.2014 zu sorgen. Gleichzeitig kündigte sie für den Fall der Fristverstreichung an, im Wege der Ersatzvornahme vorzugehen und Kostenerstattung zu verlangen. Die Beklagte ließ die Frist verstreichen.

Die Klägerin beauftrage die Firma … oHG mit der Ausführung der Arbeiten, welche am 14.02.2014 ausgeführt und mit Rechnung vom 21.02.2014 in Höhe von 773,80 € berechnet wurden (Anlage K6).

Mit Schreiben vom 03.03.2014 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung auf den 19.03.2014 zur Kostenerstattung auf. Eine Zahlung erfolgte nicht.

Die Klägerin behauptet, die Äste der Vogelkirsche würden auf das ihr Grundstück hinüberragen und durch den Überwuchs werde ihr Grundstück durch die Verschattung erheblich beeinträchtigt, wie sich aus dem Lichtbild (obere Foto der Anlage K3) ergebe. Der Schatten bedecke das Gartenhäuschen und einen Teil des Ra[…]


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