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Eigenbedarfskündigung bei Vertragsschluss bereits absehbar – Kündigung unwirksam

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Eigenbedarfskündigung bei Vertragsabschluss: Gerichtsurteil zur Unwirksamkeit
Das Landgericht Hannover hat die Eigenbedarfskündigung einer Gemeinde für unwirksam erklärt. Grund dafür ist, dass die Gemeinde bereits bei Vertragsschluss hätte vorhersehen müssen, dass die Wohnung bald für andere Flüchtlinge oder öffentliche Aufgaben benötigt wird. Die Kündigung genügt nicht den Anforderungen des § 573 BGB, da das öffentliche Interesse der Gemeinde nicht höher wiegt als das Interesse der Mieterin, die Wohnung zu behalten.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 7 S 66/22  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Die Eigenbedarfskündigung einer Gemeinde wurde vom Landgericht Hannover als unwirksam beurteilt.
Bei Vertragsschluss hätte die Gemeinde vorhersehen müssen, dass die Wohnung in absehbarer Zeit anderweitig benötigt wird.
Die Kündigung erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 573 BGB, da das öffentliche Interesse der Gemeinde nicht das Interesse der Mieterin überwiegt.
Die Gemeinde hat keinen ausreichenden Nachweis erbracht, dass sie die Wohnung dringend für die Unterbringung weiterer Flüchtlinge benötigt.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wurde bei der Kündigung nicht beachtet.
Es fehlt an einer Darlegung alternativer Bemühungen der Gemeinde, anderweitigen Wohnraum zu beschaffen.
Die Beklagte, eine Mieterin mit Kindern, hat ein starkes Interesse am Erhalt ihrer Wohnung.
Das Urteil betont die Wichtigkeit des Mieterschutzes, auch wenn die Mieter öffentliche Körperschaften sind.

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