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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anerkennung von Gesundheitsstörungen als Folgen eines Arbeitsunfalls

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Hessisches Landessozialgericht – Az.: L 3 U 166/13 – Urteil vom 27.03.2018

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 22. August 2013 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Folgen eines Arbeitsunfalls und die Gewährung einer Rente.

Der 1953 geborene Kläger erlitt am 20. Mai 1966 einen Unfall. Er befand sich mit seinem Fahrrad auf dem Heimweg vom Schulunterricht, der als polytechnischer Unterricht in der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft, einer LPG, in C-Stadt in der ehemaligen DDR stattgefunden hatte. Nach dem damals dort gültigen Recht handelte es sich um einen Arbeitsunfall. In § 1 der Verordnung über die Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfällen vom 15. März 1962 wurden Unfälle bei gesellschaftlichen Tätigkeiten, die in der Anlage zur Verordnung genannt sind, Arbeitsunfällen gleichgestellt. In Nr. 6 der Anlage zur genannten Verordnung findet der polytechnische Unterricht in Betrieben und Lehrwerkstätten besondere Erwähnung. Auf einem beim Gesundheitsamt des Landratsamtes D-Stadt noch vorhandenen Krankenblatt der chirurgischen Abteilung (wahrscheinlich: Poliklinik B…) notierte der behandelnde Arzt Dr. D. am 20. Mai 1966: „Nach dem Schulunterricht in E-Stadt auf dem Heimweg als Radfahrer mit einem Omnibus zusammengefahren und sofort bewusstlos liegengeblieben. Sofortige Einweisung ins Krankenhaus. Diagnose: Contusio cerebri. Stationäre Behandlung vom 20. Mai bis 7. Juni 1966.“ Eine „Beratung“ ist für den 24. Juni 1966 und 18. August 1966 notiert. Weiterhin wird vermerkt, dass am 19. Mai 1967 und am 14. April 1968 ein Unfallgutachten erstellt wurde. Dokumentiert ist auch eine Schutzimpfung gegen Tetanus am 20. Mai 1966. Auf einer kurzen Bescheinigung bestätigte der Allgemeinmediziner Dr. E. am 16. Dezember 1969: „Aufgrund einer Wirbelsäulenerkrankung ist oben genannter Patient (A., A.) geb. 1953, vom Sport und von vormilitärischer Ausbildung zu befreien.“ In einem „Medizinischen Nachweisblatt“ (Poliklinik B…?) wurden am 9. November 1976 Schmerzen paravertebral und im HWS-Bereich, fraglich Epitaxis (Nasenbluten) und eine Skoliose im Thorako-lumbal-Bereich dokumentiert. Es wurde mit Procain-Quaddeln behandelt. Am 12. November 1976 hatten sich die Beschwerden nicht gebessert. Deshalb führte man Röntgenaufnahmen der Halswirbelsäule durch. Am 15. November 1976 notierte man „weiterhin Beschwerden im Rüc[…]


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