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Unfall IV: Straße blockiert lassen?

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Immer wieder erlebt man es nach Unfällen, dass die Beteiligten ihre Autos exakt so stehen lassen, wie sie nach dem Unfall zum Stehen kamen. Offensichtlich ist der Glaube weit verbreitet, man dürfe oder sollte nichts verändern, bevor die Polizei nicht eingetroffen ist, um den Unfall aufzunehmen. Auf diese Weise entstehen im Extremfall kilometerlange, vollkommen überflüssige Staus.

 

Eine Pflicht, die Autos nach dem Verkehrsunfall genau so stehen zu lassen, besteht jedoch nicht. Wenn es noch nicht einmal erforderlich ist, stets die Polizei zu rufen, so kann es erst recht nicht erforderlich sein, sein Unfallauto bis zu deren Eintreffen quer auf der Fahrbahn stehen zu lassen.

Wer Beweise sichern möchte und das sollten Sie immer tun, beispielsweise durch Fotos oder durch Kreidemarkierungen, sollte nicht dauerhaft den gesamten Straßenverkehr aufhalten.

Nachdem die Beweise gesichert sind, können Sie bei kleineren Blechschaden Ihr Auto an den Rand fahren. Aber nur an den Rand! Verlassen Sie den Unfallort nicht einfach, ohne Ihren vollständigen Namen samt Anschrift, Ihr Kfz-Kennzeichen, die Daten Ihrer Haftpflichtversicherung (sofern Sie dies können) und den Halter des Fahrzeugs zu nennen, falls dieses auf eine andere Person zugelassen ist. Dies würde sonst ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort darstellen und wäre nach § 142 StGB strafbar! Ferner können Sie durch dieses Verhalten Ihren Führerschein verlieren und von Ihrer Haftpflichtversicherung in Regress genommen werden.

Anders sieht es jedoch aus, wenn bei dem Verkehrsunfall Personen verletzt oder gar getötet wurden. In einem solchen Fall kann der nachfolgende Verkehr im Zweifel warten. Denn immerhin geht es dann um die Beweissicherung im Zusammenhang mit Straftaten.

Fazit: Bei kleineren Blechschäden – auch bei Fahrzeugen mit Stern – können Sie Ihr Auto an den Rand fahren nachdem Sie in Ihrem eigenen Interesse die Beweise vollumfänglich gesichert haben.[…]


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