OLG Köln – Az.: 5 U 124/17 – Beschluss vom 10.04.2018
Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.06.2017 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 25 O 141/15 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, denn sie hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist.
Zur Begründung wird zunächst auf den Beschluss des Senats vom 19.02.2018 (Bl. 266 ff. d.A.) Bezug genommen, § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO. Die zu den Hinweisen des Senats erfolgten Einwände der Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 05.04.2018 führen auch nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu einer anderen Beurteilung.
(Symbolfoto: H_Ko/Shutterstock.com)Die Nichtgabe einer Antibiose im zeitlichen Zusammenhang mit der Operation vom 30.04.2010 hätte nur dann einen Behandlungsfehler dargestellt, wenn das Unterlassen dem im Zeitpunkt der Behandlung bestehenden medizinischen Standard zuwidergelaufen wäre. Dies ist aus den im Hinweisbeschluss des Senats genannten Gründen zu verneinen. Soweit die Sachverständige B im Rahmen ihrer mündlichen Anhörung erklärt hat, sie hätte „vermutlich 2010 eine Antibiose gegeben“, könne „dies indes nicht mit Sicherheit sagen“, folgt daraus nichts anderes. Die bei der Anhörung zutage getretene Unsicherheit der Sachverständigen bei der Einschätzung, ob sie an der Stelle des Beklagten eine Antibiose gegeben hätte, unterstreicht vielmehr ihre bereits im schriftlichen Gutachten erfolgten Aussage, dass es im Jahr 2010 keine spezifischen Vorgaben bezüglich einer prophylaktischen Antibiose bei implantatbasierten Brustvergrößerungen gegeben habe und dass ihr Nutzen in der medizinischen Literatur bis heute kontrovers diskutiert werde. Daraus folgt, dass es letztlich im Er[…]