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Verkehrsunfall – Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten bei behauptetem Vorschaden

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AG Rheinbach – Az.: 5 C 112/19 – Urteil vom 06.02.2020

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.960,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.09.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der zu leistenden Entschädigung aufgrund eines Verkehrsunfalles vom 31.10.2018 in A. Der Kläger ist der Eigentümer des Fahrzeuges Skoda Octavia mit dem amtlichen Kennzeichen BB-CC 1234, die Beklagte ist die Versicherung des unfallbeteiligten PKW Renault Clio mit dem amtlichen Kennzeichen BB-EE 567. Der Versicherungsnehmer der Beklagten – F. G. – hat am 31.10.2018 mit seinem Pkw einem Renault Clio mit dem amtlichen Kennzeichen BB-EE 567 in A. die Vorfahrt des Fahrzeugs des Klägers nicht beachtet. Durch den Unfall wurde das Fahrzeug des Klägers, im Bereich der Stoßfängerverkleidung vorne eingedrückt und beschädigt. Die Alleinhaftung der Beklagten infolge der Vorfahrtverletzung dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

Der Kläger beauftragte zur Schadensfeststellung den mit ihm bekannten und befreundeten Sachverständigen H. I. mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens. Dieser erstattete das Gutachten vom 07.11.2018. Für die Erstellung des Gutachtens berechnete der Sachverständige I. mit Rechnung vom 07.11.2018 einen Betrag i.H.v. 481,95 EUR.

Bereits im Mai 2018 hatte der Sachverständige I. für den Kläger ebenfalls ein Haftpflichtgutachten zur Schadenfeststellung erstattet bezüglich eines Schadens im Bereich der vorderen linken Ecke der Stoßfängerverkleidung.

Mit Schreiben vom 04.12.2018 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass im Hinblick auf an dem Fahrzeug bestehende nicht abgrenzbare Vorschäden im Anstoßbereich eine Schadenregulierung nicht erfolge.

Mit der Klage verfolgt der Kläger nunmehr Ersatz des anlässlich des Verkehrsunfalles vom 31.10.2018 dargelegten Schadens.

Der Kläger behauptet, bereits außergerichtlich sei der Beklagten bereits mitgeteilt worden, dass die Vorschäden aus Mai 2018 vollständig repariert und beseitigt worden seien. Dies sei auch durch das Sachverständigengutachten bestätigt worden. Auch aus den beigefügten Fotos vom Unfallschaden nebst dem dazugehörigen Sachverständigengutachtens gehe hervor, dass der Schaden anlässlich des Unfalles im M[…]


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