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Rechtsanwälte Kotz GbR

Abmahnung wegen Kündigungsandrohung

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ArbG Bochum – Az.: 4 Ca 930/17 – Urteil vom 19.10.2017

1. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 13.03.2017 aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf 3.000,00 EURO festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Verbleib einer Abmahnung in der Personalakte der Klägerin.

Die im Jahr 1968 geborene, verheiratete Klägerin ist seit dem 18.05.1998 bei der Beklagten als Arbeitnehmerin gegen ein Bruttoentgelt in Höhe von ca. 3.000 EURO pro Monat tätig.

Im Hinblick auf Geschehnisse am 13.02.2017 sprach die Beklagte zunächst gegenüber der Klägerin die Abmahnung vom 23.02.2017 aus. Bezüglich des Wortlauts der Abmahnung wird auf die Anlage 1 zur Klageschrift verwiesen. Die Klägerin widersprach dieser Abmahnung mit Schreiben vom 06.03.2017. Daraufhin teilte die Beklagte der Kläger mit Schreiben vom 13.03.2017 mit, die Abmahnung vom 23.02.2017 werde aus der Personalakte der Klägerin entfernt. Gleichzeitig sprach die Beklagte mit Schreiben vom 13.03.2017 erneut eine Abmahnung gegenüber der Klägerin aus. Bezüglich des Wortlauts der Abmahnung wird auf die Anlage 4 zur Klageschrift verwiesen. Der vorletzte Absatz im Text der Abmahnung vom 13.03.2017 lautet: „Sollten Sie sich einen weiteren Verstoß gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten zu Schulden kommen lassen, der nicht auf die Wiederholung der oben genannten Pflichtverletzung beschränkt ist, müssen Sie damit rechnen, dass das Arbeitsverhältnis von uns  – ggf. auch fristlos – gekündigt wird.“

Die Klägerin macht geltend, dass ihr im Hinblick auf die Geschehnisse am 13.02. 2017 kein Vorwurf zu machen sei. Jedenfalls sei die Beklagte nicht berechtigt, ihr gegenüber mit der Abmahnung vom 13.03.2017 weitergehende Bedrohungen auszusprechen als im Abmahnungsschreiben vom 23.02.2017. Anders als zuvor bedrohe die Beklagte der Klägerin nunmehr sogar mit einer fristlosen Kündigung und dies noch dazu für den Fall einer jeden weiteren Pflichtverletzung.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 13.03.2017 aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, der Klägerin sei im Hinblick auf ihre Arbeitsleistung während der Spätschicht am 13.02.2017 der Vorwurf mangelhafter Arbeitsergebnisse zu machen. Dem stünde auch nicht entgegen, dass die Klägerin zwischen einer Unterweisung hinsichtlich der Arbeitsabläufe am 29.11.2016 und der[…]


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