LG Frankfurt – Az.: 2-23 O 19/20 – Urteil vom 20.01.2022
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schadenersatz aus § 945 ZPO, hilfsweise Zahlung nach den §§ 812ff. BGB von der Beklagten.
Der Kläger war privater Krankenversicherer der Beklagten und ihres Sohnes …. (Versicherungsscheinnummer …). Er kündigte den Krankenversicherungsvertrag im Dezember 2010 mit sofortiger Wirkung, woraufhin die Beklagte eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.01.2011 erwirkte, wonach der Kläger verpflichtet wurde, die Beklagte bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung vom 16.12.2010 weiter in der privaten Krankenversicherung zum bisherigen Tarif im bisherigen Umfang zu versichern; den weitergehenden Antrag wies das Landgericht zurück (Az.: 2-23 O …, K2). Auf den Widerspruch des Klägers hin hielt das Landgericht mit Urteil vom 24.02.2011 die einstweilige Verfügung vom 13.01.2011 aufrecht (Az.: 2-23 O …, K3).
Die Beklagte erhob im März 2011 vor dem Landgericht Frankfurt am Main Klage gegen den Kläger und begehrte die Feststellung des Fortbestehens der Krankenversicherung bei diesem (Az.: 2-23 O …). Mit Urteil vom 29.09.2011 stellte das Landgericht fest, dass das zwischen den Parteien bestehende Krankenversicherungsverhältnis nicht durch die Kündigungserklärung des Klägers vom 16.12.2010 beendet worden sei, sondern fortbestehe. Im Übrigen wies es die Klage ab (Beiakte 2-23 O …, Bl. 194-199 d.A.).
Auf die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers erhob er in der Berufungsinstanz Widerklage und begehrte die Erstattung erbrachter Versicherungsleistungen aus dem Zeitraum 2008 bis 24.11.2010 in einer Höhe von EUR 85.975,30. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main änderte mit Urteil vom 25.03.2015 das erstinstanzliche Urteil ab und wies die Klage der Beklagten und die erhobene Widerklage des Klägers ab (Az.: 7 U …). Zur Begründung führte das Oberlandesgericht u.a. aus, die außerordentliche Kündigung des Klägers vom 16.12.2010 aus wichtigem Grund sei wirksam erfolgt und habe den Versicherungsvertrag beendet. Die Widerklage wies das Oberlandesgericht als unzulässig ab.
Auf den Antrag des Klägers hin hob das Landgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 20.05.2015 die einstweilige […]