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Wohngebäudeversicherung – Wasseraustritt aus Grundstücksdrainage

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OLG Nürnberg – Az.: 8 U 3471/20 – Hinweisbeschluss vom 03.02.2021

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 25.09.2020, Az. 24 O 1244/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
I.

(Symbolfoto: Audrius Merfeldas/Shutterstock.com)

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Wohngebäudeversicherung, die die Kläger mit Versicherungsbeginn zum 24.04.2010 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten abgeschlossen haben (Anlage K 1). Versichert ist das im … in E. gelegene Anwesen der Kläger. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen der Beklagten (im Folgenden: VGB 2008), die Besonderen Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung „OPTIMAL für Ein- und Zweifamilienhäuser“ (WG 0158) sowie zusätzliche „Klauseln zur Wohngebäudeversicherung“ (WG 0107 und WG 0131) zugrunde (Anlagenkonvolut B 1). Für die Leitungswasserversicherung ist ein Selbstbehalt der Versicherungsnehmer von 500,00 € je Schadensfall vereinbart.

Hintergrund des Rechtsstreits ist ein Schadensfall vom 17.09.2016. Das Abwasserrohr war außerhalb des versicherten Gebäudes gebrochen und verstopft. Hierdurch kam es zu einem Rückstau von Abwasser, der auch die an die Abwasserleitung des Gebäudes angeschlossene Drainageleitung betraf. Von der Drainage austretendes Wasser lief in das Gebäude und führte zu Schäden im Kellerbereich.

Die Beklagte hat eine Regulierung des Schadens mit Schreiben vom 21.10.2016 und 08.07.2019 abgelehnt (Anlagen K 6 und K 24).

Das Landgericht hat der auf Zahlung von 48.556,38 € sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.238,15 € gerichteten Klage nach Beweisaufnahme im Umfan[…]


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