LG Saarbrücken
Az: 13 S 189/13
Urteil vom 14.02.2014
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts St. Wendel vom 14.11.2013 – Az. 15 C 880/12 (03) – abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 1.185,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 8.12.2012 zu zahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt weiteren Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 24.8.2012 auf der A1 in Fahrtrichtung … ereignete und bei dem das Fahrzeug der Klägerin, ein BMW X5 (…), sowie ein Pferdeanhänger der Klägerin Totalschaden erlitten. Die Einstandspflicht der beklagten Haftpflichtversicherung für die Unfallschäden der Klägerin steht dem Grunde nach nicht in Streit.
Soweit in der Berufung noch von Belang, verlangt die Klägerin Nutzungsausfall in der Zeit vom 24.8. bis zum 25.9.2012 in Höhe von (33 Tage à 79 € =) 2.607,- € abzüglich vorgerichtlich geleisteten (18 Tage à 79 € =) 1.422,- €, mithin 1.185,- € nebst gesetzlichen Zinsen.
Nach dem Unfall, der sich am Freitag, den 24.8.2012, ereignete, beauftragte die Klägerin am Montag, den 27.8., die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Schadenshöhe, das am 3.9. fertiggestellt wurde und der Klägerin am 5.9. zuging. In dem Gutachten ist die Wiederbeschaffungsdauer mit 12-14 Kalendertagen angegeben. Am 6.9. übersandte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin das Gutachten an die Beklagte, setzte ihr eine Zahlungsfrist bis zum 17.9.2012 und wies u.a. wie folgt hin:
„Weiterhin darf ich darauf hinweisen, dass meine Mandantin den ihr entstandenen Schaden […]