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WEG – Nutzungsentschädigungsanspruch der Gemeinschaft für Kellerräume

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AG München – Az.: 483 C 2817/16 WEG – Urteil vom 24.05.2018

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin, zu Händen der Verwalterin, 5.041,56 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.117,80 € seit 13.01.2016 sowie aus 3.923,74 € seit 13.07.2016 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin, zu Händen der Verwalterin, 837,76 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.12.2015 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 58 % und die Beklagte 42 % zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

6. Der Streitwert wird auf 13.245,12 € festgesetzt.
Tatbestand
Gegenstand der Klage sind Ansprüche einer Wohnungseigentümergemeinschaft auf Nutzungsentgelt für zwei jeweils 7,75 qm große Kellerräume im Zeitraum 2007 bis einschließlich 2015.

Klägerin und Beklagte bilden die im Rubrum genannten WEG, bestehend aus 11 Wohnungen und einer Sammelgarage mit 13 Stellplätzen und eigenen Miteigentumsanteil von 20/1000. Die Klägerin ist Eigentümerin der im Aufteilungsplan mit Nr. 4 bezeichneten Wohnung mit einem Miteigentumsanteil von 66,4/1000, welche sie 1994 von ihrer Mutter übernommen hat. Die Beigeladene ist seit 01.01.2007 Verwalterin der WEG.

Die Rechtsbeziehungen der Parteien sind im Wesentlichen geregelt durch die Teilungserklärung nebst Gemeinschaftsordnung vom 19.04.1971 (auszugsweise vorgelegt als Anlage K 15) nebst Nachtrag vom 08.11.1972 (Anlage K 2).

Gem. § 9 Ziff. 2 der GO hat jeder Wohnungseigentümer zunächst für die in § 8 Ziff. 1. a), b (aa), c (aa) und d) aufgeführten Kostenfaktoren als Abschlagszahlung monatlich im Voraus am 1. eines jeden Monats mit einer Schonfrist von 3 Tagen bis auf weiteres DM 1,60 pro 1/1000 Miteigentumsanteil an den Verwalter zu bezahlen.

Gemäß Nachtrag zur Teilungserklärung vom 08.11.1972 gehört zu der im Aufteilungsplan mit Nr. 4 bezeichneten Wohnung das Sondernutzungsrecht an den beiden Kellerräumen, die neben dem Kellerraum Nr. 4 liegen. Der jeweilige Nutzungsberechtigte der beiden Kellerräume ha[…]


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