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Private Krankenversicherung – Wirksamkeit von Tariferhöhungen

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LG Bonn – Az.: 9 O 396/17 – Urteil vom 02.09.2020

1. Es wird festgestellt, dass die Erhöhungen des Monatsbeitrags im Tarif X $# zum 01.01.2012 um 45,00 EUR, zum 01.04.2013 um 39,00 EUR und zum 01.04.2016 um 94,99 EUR in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer $$ ######### unwirksam sind und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrags verpflichtet ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.714,69 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 14.11.2017 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die die Beklagte vor dem 01.11.2017 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die Beitragserhöhungen im Tarif X $# zum 01.01.2012 um 45,00 EUR, zum 01.04.2013 um 39,00 EUR und zum 01.04.2016 um 94,99 EUR sowie im Tarif $$ ## zum 01.01.2011 um 10,00 EUR und zum 01.04.2016 um 9,90 EUR jeweils im Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.10.2017 gezahlt hat, und dass diese herauszugebenden Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 14.11.2017 zu verzinsen sind.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 24 % und die Beklagte zu 76 %.

6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, für den Kläger in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung.

Der am ##.##.1959 geborene Kläger ist bei der Beklagten privat krankenversichert. Er unterhielt bis zum 31.08.2011 unter anderem die Tarife $$#, &&# und %%#, danach unter anderem die Tarife X $# und §§##, wobei letzterer wegen längerer Arbeitsunfähigkeit des Klägers durch die Beklagte zum 19.06.2020 gekündigt wurde.

§ 8b der zwischen den Parteien vereinbarten MB/KK hat folgenden Wortlaut (Anlage B18):

1.  Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers z.B. wegen steigender Heilbehandlungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen oder aufgrund steigender Lebenserwartung ändern. Dementsprechen[…]


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