OLG München – Az.: 28 U 1245/19 Bau – Verfügung vom 08.08.2019
Gründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 14.02.2019, Az. 12 HK O 19005/17, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
I. Entscheidung des Landgerichts
Nachdem die Beklagte den zwischen den Parteien geschlossenen Bauvertrag über die Herstellung und Lieferung von 264 Fertigbädern außerordentlich gekündigt hat, macht die Klägerin Vergütungsansprüche für erbrachte Leistungen sowie Ansprüche für noch nicht erbrachte Leistungen in Höhe von 2.515.745,99 € zzgl. Verzugszinsen sowie 27.508,00 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend.
Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen.
I.
Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Vergütung für erbrachte Leistungen.
1. Kündigung durch die Beklagte
Die Beklagte habe den Bauvertrag gem. § 8 Abs. 3 VOB/B aus wichtigem Grund gekündigt.
Ein Vergütungsanspruch der Klägerin setze voraus, dass die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen abnahmefähig seien.
2. Mängel
Die Klägerin trage die Darlegungs- und Beweislast für die Mangelfreiheit ihrer erbrachten Leistungen. Maßgeblich seien die vereinbarte Beschaffenheit und die allgemein anerkannten Regeln der Technik.
(1)
Die Parteien hätten vereinbart, dass alle Produkte und Komponenten vollständig zertifiziert sein müssten und alle wichtigen europäischen Baustandards erfüllen müssten, die Klägerin habe sich auch verpflichtet, die geforderten Nachweise zu erbringen.
(2)
Es dürften nur Bauprodukte verwendet werden, für die eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder eine Zustimmung im Einzelfall vorhanden sei.
a) Schallschutz/Brandschutz
Entgegen ihrer vertraglichen Verpflichtung habe die Klägerin eine Zertifizierung lediglich hinsichtlich der F. -Gipsplatten vorgelegt. Von der Zertifizierung sei die von der Klägerin selbst gefertigte Metallrahmenkonstruktion nicht umfasst.
Trotz mehrfacher Rügen der Beklagten habe es die Klägerin unterlassen, sich die Metallrahmenkonstruktion durch die zuständige[…]