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WEG – Miteigentümerverpflichtung zur Durchführung von Reparaturmaßnahmen

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AG Kassel – Az.: 800 C 4100/17 – Urteil vom 17.05.2018

Der Beschluss der Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft A, B, vom 19.09.2017 zum Tagesordnungspunkt 4 „Beschlussfassung zur Durchführung und Leitung der Dachreparatur“ wird für ungültig erklärt, soweit mehrheitlich eine Notreparatur/Sanierung des Daches und der Anbau einer Leiste/Fensterbank an die vorhandene Fassade abgelehnt wurde.

Die Beklagten werden verurteilt, unverzüglich folgende Mängel am Gemeinschaftseigentum sowie deren Ursache dauerhaft fachgerecht und entsprechend den anerkannten Regeln der Technik zu beseitigen:

Undichtigkeiten des über dem ersten Obergeschoss der Wohnanlage A, B, im Bereich der unter dem Holzbelag befindlichen Ableitungsfläche des Regenwassers in die Flachdachfläche, im Bereich der auf der Freidachfläche stehenden/befestigten Stützpfeiler sowie im Bereich der auf der Flachdachfläche befindlichen und in die Flachdachdecke geführten Lüftungsrohre mit Wassereintritt in den Flur und das Kinderzimmer der im ersten Obergeschoss gelegenen Wohnung des Klägers im Hause A, B; Fassadenundichtigkeiten im Bereich oberhalb der auf der Süd-West-Seite gelegenen Rollladenkästen der zu Halle C hin gelegenen zwei Fenster der Einheit D (ein großes Wohnzimmerfenster) und der Einheit Erbengemeinschaft E (ein kleines Schlafzimmerfenster).

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger verfolgt die Anfechtung eines Negativbeschlusses sowie die Verpflichtung der beklagten Miteigentümer zur Durchführung von Reparaturmaßnahmen.

Die Parteien sind die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft A in B. Im Hinblick auf eine Undichtigkeit des Flachdaches des Gebäudes und Wassereintritt in die Wohnung des Klägers holte die frühere Hausverwaltung, die Firma F, zwei Angebote der Firma G zur Dachreparatur (unter Einschluss von Arbeiten an Balkonen bzw. Dachterrasse ein, welche unter dem 26.07.2017 (Bl. 41 ff. d. A.) und dem 09.08.2017 (Bl. 25 ff. d.A.) erstellt wurden. Letzteres Angebot soll die Maßnahmen eine Notreparatur erfassen. Darüber hinaus befinden sich Undichtigkeit im Bereich der Hausfassade, insbesondere Bereich von Rollladenkästen im Bereich der Sondereigentumseinheiten der der Eigentümer D un[…]


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